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Beantwortung der Dringl. Anfrage der FDP zur Stichwahl Region

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24.07.2014; Dringl. Anfr. TOP 23 a Innenminister Boris Pistorius beantwortet die Dringliche Anfrage der Fraktion der FDP


Die Fraktion hatte gefragt:

Die Stichwahl zum Präsidenten der Region Hannover ging mit einem Vorsprung von nur 1,8 Prozentpunkten zugunsten des Amtsinhabers Hauke Jagau (SPD) aus. Da die Stadt Hannover über etwa die Hälfte der Einwohner der Region verfügt, ist dementsprechend ein gutes Wahlergebnis in Hannover besonders wichtig.

Kurz vor der Stichwahl ließ die Region Hannover regionsweit Anzeigen schalten und Postkarten zur Auslage an die Kommunen verschicken. Insbesondere veranlasste sie, dass die üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG auf ihren Anzeigetafeln vom Freitag vor der Wahl bis einschließlich am Sonntag der Wahl Werbung für die Stichwahl schaltete, wobei diese Maßnahme auf das Stadtgebiet beschränkt gewesen sein soll.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche konkreten Kenntnisse hat sie von diesen Vorgängen?

2. Wie bewertet die Landesregierung diese Vorgänge, insbesondere im Hinblick auf das Neutralitätsgebot und das Gebot einer fairen Wahl?

3. Welche Schritte unternimmt sie, um das Neutralitätsgebot und das Gebot einer fairen Wahl auf allen Ebenen sicherzustellen?

Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Dringliche Anfrage wie folgt:

Sie greifen mit Ihrer Anfrage ein Thema auf, von dem auch ich aus der Zeitung erfahren habe. Ich habe der Zeitung in den vergangenen Tagen entnommen, dass die CDU-Fraktion in der Regionsversammlung der Region Hannover Einspruch gegen die Stichwahl des Regionspräsidenten vom 15. Juni 2014 eingelegt hat. Die CDU zweifelt offenbar an der Neutralität des Regionswahlleiters.

Ob die Darstellung aus der Zeitung richtig ist, kann ich nicht beurteilen. Mir liegen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse zu diesem Fall vor.

Es ist zum jetzigen Zeitpunkt aber auch gar nicht meine Aufgabe, mich um diese Frage zu kümmern. Es läuft jetzt erst einmal das gesetzlich vorgesehene Wahlprüfungsverfahren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG, §§ 46 ff.). Für die Wahlprüfung ist gemäß § 46 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes die jeweilige Vertretung zuständig. Das ist im vorliegenden Fall also die Regionsversammlung der Region Hannover. Sie hat zu entscheiden, ob sie den Wahleinspruch als zulässig und begründet erachtet. Wie ich aus der Zeitung erfahren habe, will sich die Regionsversammlung am kommenden Dienstag, den 29. Juli, mit dem Wahleinspruch befassen.

Ich sehe daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, auf dieses Wahlprüfungsverfahren der zuständigen Regionsversammlung durch bewertende Stellungnahmen Einfluss zu nehmen. Der Sachverhalt ist offensichtlich noch nicht einmal vollständig aufgeklärt. Das sollte nun vor Ort geschehen. Laut der Presseberichterstattung soll auch noch ein umfangreicher Fragenkatalog von der CDU-Fraktion an die Regionsverwaltung übermittelt worden sein.

Vor diesem Hintergrund hat es auch für die Kommunalaufsicht meines Hauses bisher keine Notwendigkeit gegeben, von dem ihr zustehenden Einspruchsrecht Gebrauch zu machen, zumal der erwähnten Presseberichterstattung auch zu entnehmen war, dass Dritte, nämlich die CDU-Fraktion in der Regionsversammlung in das Wahlprüfungsverfahren gehen wollten.

Ob die Kommunalaufsicht von ihrer Klagemöglichkeit gegen eine Wahlprüfungsentscheidung der Regionsversammlung Gebrauch machen wird, hängt von der erst noch zu treffenden Entscheidung und ihrer Begründung ab und wird zu ggf. Zeit zu entscheiden sein

Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich daher Folgendes zur Rechtslage sagen:

Gemäß § 9 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes haben die Wahlleitung sowie ihre Stellvertretung bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Das bedeutet unter anderem, dass sie nicht in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Willensbildung der Wahlberechtigten Einfluss nehmen dürfen. Als Wahlorgan ist die Wahlleitung jedoch unabhängig, das heißt sie ist zum Beispiel nicht an Weisungen der Kommunalaufsicht oder gar der Landeswahlleitung gebunden.

Verstöße gegen die Neutralitätspflicht können daher nur nach der Wahl im bereits genannten Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden.

Der alte wahlrechtliche Grundsatz lautet: Sorgfalt geht vor Schnelligkeit! Wir sollten diesen Grundsatz auch in diesem Fall beherzigen und zunächst einmal abwarten, wie sich die Dinge vor Ort entwickeln. Oder wie man in Ihrem Fall sagen könnte, meine Damen und Herren von der FDP: Sachverhaltsaufklärung geht vor Schnellschüssen!

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1. und 2.: siehe Vorbemerkungen.

Zu 3.: Die Neutralitätspflicht von Wahlleitungen und das Gebot einer fairen Wahl sind bereits gesetzlich geregelt. Ihrer Sicherstellung dient das Wahlprüfungsverfahren.

Presseinformation

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erstellt am:
24.07.2014

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