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Beantwortung der mdl. Anfragen der CDU zur Datenspeicherung beim Verfassungsschutz (Teil 1 – 5)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.02.2014; Fragestunde Nr. 20 (Teil 1: Frage 1 – 3), Nr. 21 (Teil 2: Frage 4 – 6), Nr. 22 (Teil 3: Frage 7 – 9), Nr. 23 (Teil 4: Frage 10 – 12) und Nr. 24 (Teil 5: Frage 13 – 15)

Innenminister Boris Pistorius beantwortet die mündlichen Anfragen der Abgeordneten

Angelika Jahns (CDU) – Teil 1, Heinz Rolfes (CDU) – Teil 2 und 3 und Horst Schiesgries (CDU) – Teil 4 und 5

Die Abgeordneten hatten gefragt:

In einer Pressekonferenz am 18. September 2013 berichteten laut Hannoverscher Allgemeiner Zeitung (HAZ) vom 19. September 2013 Innenminister Pistorius und Verfassungsschutzpräsidentin Brandenburger, dass in der Extremismusdatei des Niedersächsischen Verfassungsschutzes über Jahre Personen gespeichert worden seien, die gar keine Extremisten gewesen seien. Laut Innenminister Pistorius sollen sich darunter mindestens sieben Journalisten befunden haben.

Verfassungsschutzpräsidentin Brandenburger sei auf diesen Verstoß nach Stichprobenkontrollen in ihrer Behörde gestoßen. Sie habe „daraufhin schon vor Monaten die generelle Überprüfung aller rund 9 000 gespeicherten Namen angekündigt.“ Wie Minister Pistorius am 18. September 2013 erklärte, habe ihn Frau Brandenburger erst in der Woche vor dem 18. September 2013 über die Vorgänge informiert. Sechs der sieben Fälle seien ihr allerdings schon seit April 2013 bekannt gewesen. Diese gespeicherten angeblichen Journalisten sollen „angeblich lediglich über extremistische Organisationen berichtet haben“, schreibt die HAZ im genannten Artikel.

Frau Brandenburger erklärte laut HAZ, die zu Unrecht archivierten Daten von sieben Publizisten gelöscht zu haben (HAZ 20. September 2013).

Bei einer der sieben Personen handelt es sich laut HAZ vom 19. September 2013 um die Journalistin Andrea Röpke. Frau Brandenburger soll von diesem Fall erst am 11. Septem-ber 2013 erfahren und daraufhin dem Innenminister über diesen Fall und über die sechs
bereits im April 2013 gelöschten Datensätze informiert haben.

Am 18. September 2013 fand vor der Pressekonferenz eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes statt, in welcher die Landesregierung den Ausschuss über die bevorstehende Pressekonferenz unterrichtete. Zuvor fand keine Unterrichtung des Ausschusses über die, laut HAZ, seit April der Verfassungsschutzpräsidentin bekannten Datenspeicherungen statt, die nach Ansicht der Verfassungsschutzpräsidentin rechtswidrig waren und die sie löschen ließ.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Gehörten die sechs Personen, deren rechtswidrige Datenspeicherung Frau Brandenburger bereits im April 2013 festgestellt haben will, Personenzusammenschlüssen an, die vom Niedersächsischen Verfassungsschutz bis zu diesem Zeitpunkt wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz beobachtet wurden?

2. Waren bzw. sind diese Personenzusammenschlüsse in den Jahren 2012 und 2013 Beobachtungsobjekte des Bundesamtes und/oder anderer Landesämter für Verfassungsschutz, über die diese Behörden öffentlich in ihren Jahresberichten oder sonstigen Veröffentlichungen berichtet haben?

3. Hat es vor der Löschung der Daten im April 2013 und vor der öffentlichen Verkündung der angeblichen Rechtswidrigkeit ihrer Speicherung in der Pressekonferenz am 18. September 2013 eine Abstimmung mit anderen Verfassungsschutzämtern gegeben?

4. Hatten die sechs Personen, deren Daten Frau Brandenburger im April 2013 löschte, während des Zeitraumes der Datenspeicherung Funktionen in verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlüssen inne, und wenn ja, welche Funktionen waren dies?

5. Worauf gründet die Einschätzung der Verfassungsschutzpräsidentin und des Innenministers Pistorius, dass es sich bei den besagten sechs Personen um Journalisten handelt, die selbst keiner verfassungsfeindlichen Bestrebungen zuzurechnen waren, sondern nur über solche Bestrebungen berichtet haben?

6. Sofern es sich bei den betreffenden sechs Personen um Journalisten gehandelt haben sollte, die nur von außen über verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse berichtet haben, frage ich, für welche Medien (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Rundfunk- bzw. Fernsehsender) diese Personen im Wesentlichen tätig waren bzw. in welchen derartigen Medien ihre Beiträge veröffentlicht wurden?

7. Aus welchen Gründen wurden die Datenspeicherungen von Frau Brandenburger im April 2013 als rechtswidrig bewertet?

8. Teilten oder teilen der damalige Verfassungsschutzvizepräsident, der Leiter des zuständigen Rechtsreferates des Verfassungsschutzes, seine Vertreterin im Frühjahr 2013 oder die zuständigen Sachbearbeiter Frau Brandenburgers Beurteilung, dass die Speicherung dieser sechs Personendatensätze rechtswidrig war, oder haben sie eine andere Rechtsauffassung vertreten?

9. Falls die zu Frage 2 genannten Personen eine andere Rechtsauffassung vertraten, frage ich: Aus welchen Gründen hat sich Frau Brandenburger über diese Bedenken hinweggesetzt?

Laut Nordwest-Zeitung vom 19. September 2013 soll Innenminister Pistorius in Pressekonferenz vom 18. September 2013 von einem „ernsten Vorgang“ und „eklatanten Versäumnissen“ gesprochen haben.

10. Wie und aus welchem Anlass hat die Verfassungsschutzpräsidentin im April von diesen Datenspeicherungen Kenntnis erlangt?

11. War es nach Ansicht der Landesregierung von der Verfassungsschutzpräsidentin richtig, den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erst im September über die von ihr bereits im April festgestellten sechs Fälle unrechtmäßiger Datenspeicherungen zu informieren, wenn es sich hierbei um „ernste Vorgänge“ handelte?

12. Warum hat die Verfassungsschutzpräsidentin diese Datenspeicherungen löschen lassen und nicht gesperrt?

13. Wie und wann wurden die Verfassungsschutzpräsidentin und der Innenminister von wem über die Datenspeicherung zu Andrea Röpke unterrichtet?

14. Wieso unterrichteten der Innenminister und die Verfassungsschutzpräsidentin in einer Pressekonferenz am 18. September 2013 über die Datenspeicherungen, obwohl sie erst am gleichen Tage die Betroffenen informiert hatten und z. B. Frau Röpke in diesem Telefonat um etwas Zeit bat, um zu überlegen und sich mit ihrem Anwalt abzustimmen, wie sie in einem Interview mit der Novemberausgabe der Zeitschrift journalist sagte?

15. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage von Frau Röpke in der Novemberausgabe der Zeitschrift journalist, sie fühlte sich überrumpelt und als Spielball benutzt, weil das Ganze kurz vor der Bundestagswahl stattfand und bekannt war, dass die Verfassungsschutzpräsidentin und der Innenminister der SPD angehörten, wo es gut passte, eine Verfehlung des Ex-Innenministers der CDU bekannt zu machen?

Innenminister Boris Pistorius beantwortete namens der Landesregierung die Anfragen wie folgt:

Teil 1:

Nach ihrer Amtsübernahme im März 2013 hat die Präsidentin der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zunächst stichprobenartig damit begonnen, die Datenspeicherungen in der Amtsdatei der Behörde zu überprüfen. Dabei hat sie zunächst - auch stichprobenartig - nach ihr bekannten, journalistisch und publizistisch tätigen Personen suchen lassen. Die daraufhin festgestellten Speicherungen in der Amtsdatei wurden der Präsidentin von dem zuständigen Fachbereich vorgetragen. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Speicherung wurde jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich eine Entscheidung über den Verbleib der Daten in der Amtsdatei getroffen. Diese Fälle ließ sich die Verfassungsschutzpräsidentin sukzessive bis Mai 2013 vortragen.

Bei der Überprüfung wurden sechs Fälle von journalistisch tätigen Personen festgestellt, in denen die Daten gelöscht werden mussten. Nach § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) ist die Verfassungsschutzbehörde zur Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien verpflichtet, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. In zwei der festgestellten Fälle waren die Speicherungen unzulässig, in den anderen vier Fällen waren die Speicherungen nicht mehr erforderlich.

Die Löschung ist zwingende Folge, wenn die Speicherungen unzulässig waren oder die Daten nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung unterbleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen lagen in den sechs Fällen nicht vor. Die Überprüfungen durch die Präsidentin und den Fachbereich von März bis Mai 2013 waren vorgezogene Einzelfallprüfungen, die nach § 10 Abs. 3 NVerfSchG regelmäßig stattfinden müssen und die bei Unzulässigkeit oder mangelnder Erforderlichkeit mit einer Löschung der Daten enden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die amtsinterne Überprüfung der Verfassungsschutzpräsidentin ausdrücklich begrüßt und bestätigt, dass die Löschung der Daten nach dem NVerfSchG richtig war.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellten fehlerhaften Speicherungen hat die Verfassungsschutzpräsidentin mündlich eine systematische und vollständige Überprüfung der Dateispeicherungen angeordnet. Im Rahmen dieser systematisch angelegten Untersuchungen ist bereits nach kurzer Zeit deutlich geworden, dass in weiteren Fällen fehlerhaft gespeichert wurde.

Schließlich wurde der Verfassungsschutzpräsidentin am 11. September 2013 ein Fall aus dem Jahr 2012 bekannt, in dem der Datensatz einer Person gelöscht worden war, nachdem diese ein Auskunftsersuchen nach § 13 NVerfSchG gestellt hatte. Nach der Löschung war der Person mitgeteilt worden, dass keine Daten über sie gespeichert seien.

Dieser Fall veranlasste die Verfassungsschutzpräsidentin, den Niedersächsischen Innenminister am 12. September 2013 über den Gesamtsachverhalt zu unterrichten. Da es sich bei der im Auskunftsverfahren vorgenommenen Löschung um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelte, wurde am 18. September 2013 zunächst der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und danach die Öffentlichkeit informiert.

Wegen des Gesamtzusammenhangs wurden der Ausschuss und die Öffentlichkeit nicht nur über die im Auskunftsverfahren vorgenommene Löschung sondern auch über die bereits bekannten fehlerhaften Speicherungen informiert.

In der Folge wurden der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages auch in vertraulicher Sitzung umfassend über alle Einzelheiten der Überprüfungen und fehlerhaften Speicherungen unterrichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Ja.. Im Übrigen nehme ich Bezug auf die Vorbemerkungen.

Zu 2.:

Ja.

Zu 3.:

Nein. Eine Abstimmung mit anderen Verfassungsschutzbehörden ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es bestehen auch keine entsprechenden Absprachen bzw. Vereinbarungen zwischen den einzelnen Verfassungsschutzbehörden.

Teil 2:

Nach ihrer Amtsübernahme im März 2013 hat die Präsidentin der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zunächst stichprobenartig damit begonnen, die Datenspeicherungen in der Amtsdatei der Behörde zu überprüfen. Dabei hat sie zunächst - auch stichprobenartig - nach ihr bekannten, journalistisch und publizistisch tätigen Personen suchen lassen. Die daraufhin festgestellten Speicherungen in der Amtsdatei wurden der Präsidentin von dem zuständigen Fachbereich vorgetragen. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Speicherung wurde jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich eine Entscheidung über den Verbleib der Daten in der Amtsdatei getroffen. Diese Fälle ließ sich die Verfassungsschutzpräsidentin sukzessive bis Mai 2013 vortragen.

Bei der Überprüfung wurden sechs Fälle von journalistisch tätigen Personen festgestellt, in denen die Daten gelöscht werden mussten. Nach § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) ist die Verfassungsschutzbehörde zur Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien verpflichtet, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. In zwei der festgestellten Fälle waren die Speicherungen unzulässig, in den anderen vier Fällen waren die Speicherungen nicht mehr erforderlich.

Die Löschung ist zwingende Folge, wenn die Speicherungen unzulässig waren oder die Daten nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung unterbleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen lagen in den sechs Fällen nicht vor. Die Überprüfungen durch die Präsidentin und den Fachbereich von März Mai 2013 waren vorgezogene Einzelfallprüfungen, die nach § 10 Abs. 3 NVerfSchG regelmäßig stattfinden müssen und die bei Unzulässigkeit oder mangelnder Erforderlichkeit mit einer Löschung der Daten enden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die amtsinterne Überprüfung der Verfassungsschutzpräsidentin ausdrücklich begrüßt und bestätigt, dass die Löschung der Daten nach dem NVerfSchG richtig war.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellten fehlerhaften Speicherungen hat die Verfassungsschutzpräsidentin mündlich eine systematische und vollständige Überprüfung der Dateispeicherungen angeordnet. Im Rahmen dieser systematisch angelegten Untersuchungen ist bereits nach kurzer Zeit deutlich geworden, dass in weiteren Fällen fehlerhaft gespeichert wurde.

Schließlich wurde der Verfassungsschutzpräsidentin am 11. September 2013 ein Fall aus dem Jahr 2012 bekannt, in dem der Datensatz einer Person gelöscht worden war, nachdem diese ein Auskunftsersuchen nach § 13 NVerfSchG gestellt hatte. Nach der Löschung war der Person mitgeteilt worden, dass keine Daten über sie gespeichert seien.

Dieser Fall veranlasste die Verfassungsschutzpräsidentin, den Niedersächsischen Innenminister am 12. September 2013 über den Gesamtsachverhalt zu unterrichten. Da es sich bei der im Auskunftsverfahren vorgenommenen Löschung um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelte, wurde am 18. September 2013 zunächst der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und danach die Öffentlichkeit informiert.

Wegen des Gesamtzusammenhangs wurden der Ausschuss und die Öffentlichkeit nicht nur über die im Auskunftsverfahren vorgenommene Löschung sondern auch über die bereits bekannten fehlerhaften Speicherungen informiert.

In der Folge wurden der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages auch in vertraulicher Sitzung umfassend über alle Einzelheiten der Überprüfungen und fehlerhaften Speicherungen unterrichtet. Diese Einzelheiten, insbesondere personenbezogene Daten zu den in der Amtsdatei gespeicherten Personen, können im Rahmen einer Mündlichen Anfrage nicht in die Beantwortung aufgenommen werden. Die öffentliche Nennung personenbezogener Daten würde einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellen und schutzwürdige Interessen der gespeicherten Personen verletzen (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung). Diese schutzwürdigen Interessen sind mit dem umfangreichen Auskunftsanspruch der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das Interesse der betroffenen Personen, dass keine Details über ihre Speicherungen bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde in die Öffentlichkeit gelangen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Auskunftsinteresse der Abgeordneten durch die umfangreichen Unterrichtungen in den Ausschüssen nachgekommen wurde und falls erforderlich auch in Zukunft nachgekommen wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 4.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 5.:

Die aus einem Presseartikel herrührende Einschätzung wurde nicht für alle sechs Fälle in pauschaler Form abgegeben.

Zu 6.:

Siehe Vorbemerkungen. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 5.

Teil 3:

Nach ihrer Amtsübernahme im März 2013 hat die Präsidentin der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zunächst stichprobenartig damit begonnen, die Datenspeicherungen in der Amtsdatei der Behörde zu überprüfen. Dabei hat sie zunächst - auch stichprobenartig - nach ihr bekannten, journalistisch und publizistisch tätigen Personen suchen lassen. Die daraufhin festgestellten Speicherungen in der Amtsdatei wurden der Präsidentin von dem zuständigen Fachbereich vorgetragen. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Speicherung wurde jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich eine Entscheidung über den Verbleib der Daten in der Amtsdatei getroffen. Diese Fälle ließ sich die Verfassungsschutzpräsidentin sukzessive bis Mai 2013 vortragen.

Bei der Überprüfung wurden sechs Fälle von journalistisch tätigen Personen festgestellt, in denen die Daten gelöscht werden mussten. Nach § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) ist die Verfassungsschutzbehörde zur Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien verpflichtet, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. In zwei der festgestellten Fälle waren die Speicherungen unzulässig, in den anderen vier Fällen waren die Speicherungen nicht mehr erforderlich.

Die Löschung ist zwingende Folge, wenn die Speicherungen unzulässig waren oder die Daten nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung unterbleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen lagen in den sechs Fällen nicht vor. Die Überprüfungen durch die Präsidentin und den Fachbereich von März bis Mai 2013 waren vorgezogene Einzelfallprüfungen, die nach § 10 Abs. 3 NVerfSchG regelmäßig stattfinden müssen und die bei Unzulässigkeit oder mangelnder Erforderlichkeit mit einer Löschung der Daten enden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die amtsinterne Überprüfung der Verfassungsschutzpräsidentin ausdrücklich begrüßt und bestätigt, dass die Löschung der Daten nach dem NVerfSchG richtig war.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellten fehlerhaften Speicherungen hat die Verfassungsschutzpräsidentin mündlich eine systematische und vollständige Überprüfung der Dateispeicherungen angeordnet. Im Rahmen dieser systematisch angelegten Untersuchungen ist bereits nach kurzer Zeit deutlich geworden, dass in weiteren Fällen fehlerhaft gespeichert wurde.

Schließlich wurde der Verfassungsschutzpräsidentin am 11. September 2013 ein Fall aus dem Jahr 2012 bekannt, in dem der Datensatz einer Person gelöscht worden war, nachdem diese ein Auskunftsersuchen nach § 13 NVerfSchG gestellt hatte. Nach der Löschung war der Person mitgeteilt worden, dass keine Daten über sie gespeichert seien.

Dieser Fall veranlasste die Verfassungsschutzpräsidentin, den Niedersächsischen Innenminister am 12. September 2013 über den Gesamtsachverhalt zu unterrichten. Da es sich bei der im Auskunftsverfahren vorgenommenen Löschung um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelte, wurde am 18. September 2013 zunächst der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und danach die Öffentlichkeit informiert.

Wegen des Gesamtzusammenhangs wurden der Ausschuss und die Öffentlichkeit nicht nur über die im Auskunftsverfahren vorgenommene Löschung sondern auch über die bereits bekannten fehlerhaften Speicherungen informiert.

In der Folge wurden der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages auch in vertraulicher Sitzung umfassend über alle Einzelheiten der Überprüfungen und fehlerhaften Speicherungen unterrichtet. Diese Einzelheiten, insbesondere personenbezogene Daten zu den in der Amtsdatei gespeicherten Personen, können im Rahmen einer Mündlichen Anfrage nicht in die Beantwortung aufgenommen werden. Die öffentliche Nennung personenbezogener Daten würde einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellen und schutzwürdige Interessen der gespeicherten Personen verletzen (Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung). Diese schutzwürdigen Interessen sind mit dem umfangreichen Auskunftsanspruch der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das Interesse der betroffenen Personen, dass keine Details über ihre Speicherungen bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde in die Öffentlichkeit gelangen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Auskunftsinteresse der Abgeordneten durch die umfangreichen Unterrichtungen in den Ausschüssen nachgekommen wurde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 7.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 8.:

Siehe Vorbemerkung. Die regelmäßige Überprüfung und Löschung von Daten ist Aufgabe der jeweils zuständigen Fachbereiche. Das Rechtsreferat wird in der Regel nicht in diese regelmäßig stattfindenden Überprüfungen und Löschungen von Daten eingebunden.

Die fraglichen Überprüfungen und Löschungen von März bis Mai 2013 hat die Verfassungsschutzpräsidentin im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich veranlasst.

Eine andere Rechtsauffassung wurde gegenüber der Verfassungsschutzpräsidentin nicht geäußert.

Zu 9.:

Siehe Antwort zu Frage 8.

Teil 4:

Nach ihrer Amtsübernahme im März 2013 hat die Präsidentin der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zunächst stichprobenartig damit begonnen, die Datenspeicherungen in der Amtsdatei der Behörde zu überprüfen. Dabei hat sie zunächst - auch stichprobenartig - nach ihr bekannten, journalistisch und publizistisch tätigen Personen suchen lassen. Die daraufhin festgestellten Speicherungen in der Amtsdatei wurden der Präsidentin von dem zuständigen Fachbereich vorgetragen. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Speicherung wurde jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich eine Entscheidung über den Verbleib der Daten in der Amtsdatei getroffen. Diese Fälle ließ sich die Verfassungsschutzpräsidentin sukzessive bis Mai 2013 vortragen.

Bei der Überprüfung wurden sechs Fälle von journalistisch tätigen Personen festgestellt, in denen die Daten gelöscht werden mussten. Nach § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) ist die Verfassungsschutzbehörde zur Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien verpflichtet, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. In zwei der festgestellten Fälle waren die Speicherungen unzulässig, in den anderen vier Fällen waren die Speicherungen nicht mehr erforderlich.

Die Löschung ist zwingende Folge, wenn die Speicherungen unzulässig waren oder die Daten nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung unterbleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen lagen in den sechs Fällen nicht vor. Die Überprüfungen durch die Präsidentin und den Fachbereich von März bis Mai2013 waren vorgezogene Einzelfallprüfungen, die nach § 10 Abs. 3 NVerfSchG regelmäßig stattfinden müssen und die bei Unzulässigkeit oder mangelnder Erforderlichkeit mit einer Löschung der Daten enden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die amtsinterne Überprüfung der Verfassungsschutzpräsidentin ausdrücklich begrüßt und bestätigt, dass die Löschung der Daten nach dem NVerfSchG richtig war.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellten fehlerhaften Speicherungen hat die Verfassungsschutzpräsidentin mündlich eine systematische und vollständige Überprüfung der Dateispeicherungen angeordnet. Im Rahmen dieser systematisch angelegten Untersuchungen ist bereits nach kurzer Zeit deutlich geworden, dass in weiteren Fällen fehlerhaft gespeichert wurde.

Schließlich wurde der Verfassungsschutzpräsidentin am 11. September 2013 ein Fall aus dem Jahr 2012 bekannt, in dem der Datensatz einer Person gelöscht worden war, nachdem diese ein Auskunftsersuchen nach § 13 NVerfSchG gestellt hatte. Nach der Löschung war der Person mitgeteilt worden, dass keine Daten über sie gespeichert seien.

Dieser Fall veranlasste die Verfassungsschutzpräsidentin, den Niedersächsischen Innenminister am 12. September 2013 über den Gesamtsachverhalt zu unterrichten. Da es sich bei der im Auskunftsverfahren vorgenommenen Löschung um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelte, wurde am 18. September 2013 zunächst der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und danach die Öffentlichkeit informiert.

Wegen des Gesamtzusammenhangs wurden der Ausschuss und die Öffentlichkeit nicht nur über die im Auskunftsverfahren vorgenommene Löschung sondern auch über die bereits bekannten fehlerhaften Speicherungen informiert.

In der Folge wurden der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages auch in vertraulicher Sitzung umfassend über alle Einzelheiten der Überprüfungen und fehlerhaften Speicherungen unterrichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 10.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 11.:

Siehe Vorbemerkung. Ziel der Verfassungsschutzpräsidentin war es, sich zunächst ein Gesamtbild über die Speicherpraxis in der Verfassungsschutzbehörde zu verschaffen. Die Unterrichtung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes wurde erst notwendig, nachdem zu den bekannten fehlerhaften Speicherungen der Fall der Löschung von Daten im Auskunftsverfahren hinzugekommen war. Bei einem solchen Vorgang handelt es sich um einen Vorgang von besonderer Bedeutung, in dem nach § 25 NVerfSchG der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zu unterrichten ist.

Zu 12.:

Siehe Vorbemerkung.

Teil 5:

Nach ihrer Amtsübernahme im März 2013 hat die Präsidentin der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zunächst stichprobenartig damit begonnen, die Datenspeicherungen in der Amtsdatei der Behörde zu überprüfen. Dabei hat sie zunächst - auch stichprobenartig - nach ihr bekannten, journalistisch und publizistisch tätigen Personen suchen lassen. Die daraufhin festgestellten Speicherungen in der Amtsdatei wurden der Präsidentin von dem zuständigen Fachbereich vorgetragen. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Speicherung wurde jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich eine Entscheidung über den Verbleib der Daten in der Amtsdatei getroffen. Diese Fälle ließ sich die Verfassungsschutzpräsidentin sukzessive bis Mai 2013 vortragen.

Bei der Überprüfung wurden sechs Fälle von journalistisch tätigen Personen festgestellt, in denen die Daten gelöscht werden mussten. Nach § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) ist die Verfassungsschutzbehörde zur Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien verpflichtet, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. In zwei der festgestellten Fälle waren die Speicherungen unzulässig, in den anderen vier Fällen waren die Speicherungen nicht mehr erforderlich.

Die Löschung ist zwingende Folge, wenn die Speicherungen unzulässig waren oder die Daten nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung unterbleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 NVerfSchG nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen lagen in den sechs Fällen nicht vor. Die Überprüfungen durch die Präsidentin und den Fachbereich von März bis Mai 2013 waren vorgezogene Einzelfallprüfungen, die nach § 10 Abs. 3 NVerfSchG regelmäßig stattfinden müssen und die bei Unzulässigkeit oder mangelnder Erforderlichkeit mit einer Löschung der Daten enden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die amtsinterne Überprüfung der Verfassungsschutzpräsidentin ausdrücklich begrüßt und bestätigt, dass die Löschung der Daten nach dem NVerfSchG richtig war.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellten fehlerhaften Speicherungen hat die Verfassungsschutzpräsidentin mündlich eine systematische und vollständige Überprüfung der Dateispeicherungen angeordnet. Im Rahmen dieser systematisch angelegten Untersuchungen ist bereits nach kurzer Zeit deutlich geworden, dass in weiteren Fällen fehlerhaft gespeichert wurde.

Schließlich wurde der Verfassungsschutzpräsidentin am 11. September 2013 ein Fall aus dem Jahr 2012 bekannt, in dem der Datensatz einer Person gelöscht worden war, nachdem diese ein Auskunftsersuchen nach § 13 NVerfSchG gestellt hatte. Nach der Löschung war der Person mitgeteilt worden, dass keine Daten über sie gespeichert seien.

Dieser Fall veranlasste die Verfassungsschutzpräsidentin, den Niedersächsischen Innenminister am 12. September 2013 über den Gesamtsachverhalt zu unterrichten. Da es sich bei der im Auskunftsverfahren vorgenommenen Löschung um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelte, wurde am 18. September 2013 zunächst der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und danach die Öffentlichkeit informiert.

Wegen des Gesamtzusammenhangs wurden der Ausschuss und die Öffentlichkeit nicht nur über die im Auskunftsverfahren vorgenommene Löschung sondern auch über die bereits bekannten fehlerhaften Speicherungen informiert.

In der Folge wurden der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages auch in vertraulicher Sitzung umfassend über alle Einzelheiten der Überprüfungen und fehlerhaften Speicherungen unterrichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 13.:

Siehe Vorbemerkung. Die Verfassungsschutzpräsidentin erhielt am 11. September 2013 aus einem Fachreferat, das wegen fachlicher Schnittmengen von der damaligen Speicherung der genannten Person Kenntnis hatte, die Information über die Datenspeicherung und informierte ihrerseits am 12. September 2013 den Innenminister.

Zu 14.:

In der Presseerklärung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sowie der Pressekonferenz des Niedersächsischen Innenministers wurden die Namen der betroffenen Personen nicht genannt. Soweit Namen in die Öffentlichkeit gelangt sind, wurde dies von den betroffenen Personen selbst oder Dritten initiiert.

Mit der Vorabunterrichtung der Betroffenen über die in der Pressekonferenz genannten Sachverhalte sollte verhindert werden, dass die Betroffenen über die belastenden Sachverhalte aus den Medien erfahren.

Zu 15.:

Öffentliche Meinungsäußerungen werden von der Landesregierung nicht bewertet oder kommentiert.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.02.2014

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