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Innenminister Schünemann setzt sich für ein neues Bleiberecht bei nachhaltiger Integration ein!


HANNOVER. Der Niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann will seinen eingeschlagenen Weg des „Förderns und Forderns“ fortsetzen und setzt sich für ein neues Bleiberecht bei nachhaltiger Integration ein.

Die Asyl- und Flüchtlingspolitik des Landes Niedersachsen orientiert sich am Grundgesetz, an der Genfer Flüchtlingskonvention und an den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Hierbei sind die strikte Achtung und der Schutz der Würde des Menschen während des gesamten Prozesses der Asylbewerbung bzw. Anerkennung von Flüchtlingen von elementarer Bedeutung. Die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling orientiert sich ausschließlich daran, ob jemand politisch verfolgt bzw. in seiner Existenz durch Krieg und Gewalt bedroht ist. Gerade in einem sensiblen Handlungsfeld wie der Asyl- und Flüchtlingspolitik ist eine verantwortungsvolle Politik gefragt.

„Die niedersächsische Landesregierung verfolgt eine gleichermaßen humanitäre sowie an Recht und Gesetz orientierte Ausländer- und Flüchtlingspolitik. Sie hat immer dann, wenn evidente humanitäre Lücken erkannt wurden, eigeninitiativ gehandelt“, sagte Schünemann am Freitag in Hannover. Seit Übernahme der Regierungsverantwortung im Jahr 2003 habe es mehrere Bleiberechtsregelungen gegeben, die auch von Niedersachsen maßgeblich mit gestaltet wurden. Im Dezember 2011 hat die Innenministerkonferenz die Fortsetzung einer Bleiberechtsregelung beschlossen. Niedersachsen hat sich dabei nachhaltig für die dort gefundene Lösung eingesetzt.

Im Zuge der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes ist auf Initiative von Niedersachsen mit der Schaffung des § 25a AufenthG ein eigenständiges, vom Aufenthaltsrecht der Eltern unabhängiges Bleiberecht für in Deutschland geborene oder aufgewachsene ausländische Jugendliche und Heranwachsende aufgenommen worden. Die Gesetzesänderung enthält auch eine Regelung zugunsten der sorgeberechtigten Eltern sowie der jüngeren Geschwister von begünstigten minderjährigen Jugendlichen. Fachleute aus Politik und Verwaltung sprechen in diesem Zusammenhang von einem Paradigmenwechsel in der Ausländerpolitik.

„In deren Fortsetzung werden wir jetzt eine Bundesratsinitiative starten und uns für ein Bleiberecht bei nachhaltiger Integration einsetzen“, so Innenminister Schünemann.

Bleiberecht bei nachhaltiger Integration

Ausreisepflichtigen Ausländern, die sich gut integriert haben, soll eine neue Möglichkeit eröffnet werden, ein Bleiberecht zu erhalten. Hierfür sind Änderungen der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, die Niedersachsen als Bundesratsinitiative einbringen wird.

Ziel dieser Regelungen soll es sein, Ausländern mit besonderen Integrationsbemühungen (Sprache und Lebensunterhaltssicherung) eine Perspektive aufzuzeigen und sie aus der Illegalität der Identitätsverschleierung herauszuholen. Entscheidend dabei ist, dass die betroffenen Ausländer ihre Identität von sich aus freiwillig offen legen.

Diesem Personenkreis sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Abschiebeschutz (§ 60 b AufenthG) garantiert werden, wenn sie unter anderem zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit dem Ziel der Teilnahme an einem Integrationskurs sowie der Verbesserung der Deutschkenntnisse bereit sind.

Im Anschluss an diese Duldungsphase mit Abschiebeschutz kann eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr erteilt werden (§ 25 b Aufenthaltsgesetz). Die würde voraussetzen, dass die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs insbesondere im Hinblick auf die Sprachkompetenz nachgewiesen wird, während dieser Zeit mindestens ein Jahr der Lebensunterhalt vollständig gesichert wurde und die Gewähr dafür geboten wird, dies auch zukünftig zu tun. Nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) kann dieses Aufenthaltsrecht verlängert werden. „Die Bedeutung von Integrationsleistungen heben wir im Sinne eines Forderns und Förderns hervor und knüpfen an diese die Möglichkeit eines neuen Bleiberechts“, sagte Schünemann in Hannover. Gleichzeitig werde das Problem von Identitätstäuschern und damit von Kettenduldungen entscheidend verringert.

Änderung der Härtefallkommissionsverordnung

Im Ausländerrecht gibt es unzweifelhaft Grenzfälle, in denen der Vollzug einer rechtmäßigen Entscheidung schwerwiegendes humanitäres Leid für die Betroffenen zur Folge hätte. In diesem Spannungsverhältnis von Rechtsstaatsprinzip und Humanitätsgebot muss die Politik Rahmenbedingungen schaffen, um die richtige Balance bei schwierigen Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen. Das ist mitunter ein Drahtseilakt, der in der Öffentlichkeit nur schwer zu vermitteln ist. Um genau diesen Konflikt soweit möglich zu lösen, haben der Bund und in der Folge die Länder von der Möglichkeit der Härtefallkommission Gebrauch gemacht. Auch eine rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung kann in ihrer Wirkung bedenklich sein und damit unzumutbare Härten nach sich ziehen. Mit dem Instrument der Härtefallkommission soll diesen Grenzfällen ausreichend Rechnung getragen werden.

Einem Ländervergleich, in dem die Anzahl der Beratungen in der Kommission zur Anzahl der positiven Entscheidungen ins Verhältnis gesetzt wird, ist zu entnehmen, dass Niedersachsen mit 64,89 % positiven Entscheidungen einen Platz im oberen Mittelfeld einnimmt. In NRW wurden z. B. seit Bestehen der Härtefallkommission nur 24,34 % der beratenen Eingaben positiv entschieden.

Der Fall der Familie Nguyen hat aber auch Schwächen in der Anwendung der Härtefallkommissionsverordnung (HKVO) offensichtlich gemacht. Das Innenministerium hat daher bereits im November 2011 die Ausländerbehörden angewiesen, zukünftig vor der Abschiebung auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Befassung der Härtefallkommission hinzuweisen.

Ziel der Überarbeitung der Härtefallkommissionsverordnung ist es, zukünftig leichter zu einem sachgerechten Ergebnis zu gelangen.

Für die Annahme eines Härtefalles ist künftig die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Um der besonderen Bedeutung dieser Beschlüsse Ausdruck zu verleihen, ist die Härtefallkommission beschlussfähig, wenn sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass das Bedürfnis besteht, die Kommission in die Entscheidung über die Annahme von Eingaben einzubeziehen.

So wird ein Vorprüfungsgremium bestehend aus drei Personen eingerichtet. Weiter hat sich herausgestellt, dass die Nichtannahmegründe teilweise unvollständig, nicht eindeutig oder auch nicht sachgerecht formuliert sind, so dass Ergänzungen und Klarstellungen erforderlich sind. Kein Nichtannahmegrund soll künftig vorliegen, wenn die Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Straftat erfolgte. Darüber hinaus enthält die Änderungsverordnung eine Regelung zur Beschleunigung der Arbeit der Härtefallkommission. „Mit diesem Maßnahmenpaket setzen wir konsequent unsere Politik des Förderns und Forderns um. Wer sich nachhaltig integriert kann dauerhaft in Deutschland bleiben“, sagte Innenminister Uwe Schünemann in Hannover.

Anlage 1

Anlage 2

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.03.2012

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