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Abschiebung in den Kosovo

Rede des Innenministers Uwe Schünemann in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19.01.2012, TOP 24 und TOP 25 zum Antrag der Fraktion der GRÜNEN und der SPD


Sehr geehrte Damen und Herren,

eines möchte ich gleich zu Beginn klarstellen:

Die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung erfolgt auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes, das 2004 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Ich denke, ich muss Ihnen, meine Damen und Herren von SPD und GRÜNEN, nicht in Erinnerung rufen, wer damals im Bund die politische Verantwortung getragen hat.

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes sind zwingendes Recht und deshalb von allen Ausländerbehörden im Bundesgebiet gleichermaßen anzuwenden.

Im Einzelfall bedeutet das:

  • der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer
  • denen auch nach den Bleiberechtsregelungen oder nach einem Härtefallverfahren kein Aufenthaltsrecht gewährt werden konnte
  • ist zwangsweise zu beenden
  • wenn die freiwillige Ausreise verweigert wird.

Auch wenn Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, es nicht wahrhaben wollen:

Dies gilt auch für Menschen aus früheren Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, wenn sich die Gesamtsituation dort politisch stabilisiert hat und ich betone es ausdrücklich, die gefahrlose Rückkehr in das Heimatland möglich ist.

Gleichzeitig gilt:

Die neu entstandenen Staaten dürfen mit der Rückkehr eigener Staatsangehöriger aus dem Ausland hinsichtlich ihrer Aufnahme- und Integrationsfähigkeit nicht überfordert werden.

Deshalb hat die Bundesregierung mit einigen Staaten bzw. den UN-Interimsverwaltungen hinsichtlich der Zahl und des Personenkreises der zurückzuführenden Personen Vereinbarungen getroffen. Dies gilt auch für die Republik Kosovo.

Die Forderung nach einem vorläufigen Abschiebungsstopp für die Wintermonate ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Republik Kosovo bislang nicht erhoben worden.

Im Gegenteil:

Die monatlichen Aufnahmekapazitäten der Republik Kosovo sind begrenzt. Die kosovarische Regierung hat ein hohes Interesse daran, dass die aus anderen Staaten in das Kosovo zurückkehrenden Personen möglichst gleichmäßig auf das Jahr verteilt werden.

Sie möchte darüber hinaus an der Planung der Rückführungen beteiligt werden, um die Aufnahme und Reintegration im Heimatland gut vorbereiten zu können. Dem Anliegen der kosovarischen Regierung wurde und wird entsprochen.

Tatsächlich sind im vergangenen Jahr aus Niedersachsen insgesamt 46 ausreisepflichtige Angehörige ethnischer Minderheiten in die Republik Kosovo abgeschoben worden, darunter

39 Roma-Volkszugehörige.

Aus Nordrhein-Westfalen, das im Antrag der SPD als Musterland einer „humanen Flüchtlingspolitik in den Wintermonaten“ beschrieben wird, wurden im Jahr 2011insgesamt

67 Personen, davon 60 Roma, in die Republik Kosovo abgeschoben.

Es mag für die Antragsteller schmerzlich sein, aber auch das gehört zur Wahrheit:

Das SPD-geführte Innenministerium in Düsseldorf hatte sich in diesem Winter zunächst gegen einen Abschiebungsstopp im Winter entschieden.

Dutzende von Roma sollten am 9. Dezember 2011 vom Flughafen Düsseldorf aus in das Kosovo abgeschoben werden.

Der dortige Innenminister, mein Kollege Ralf Jäger, hatte sich im letzten Sommer vor Ort ein Bild von der aktuellen Lage im Kosovo gemacht und war, man höre und staune, zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Kosovo – ich zitiere wörtlich – „nicht nur die Lebensumstände der Minderheitsangehörigen, sondern auch die Startbedingungen für alle Rückkehrer deutlich verbessert haben.“

[Landtag NRW Pl.Prot v. 16.11.2011, S. 4664, LT-Drs. 15/46]

Die Rückführung in die Republik Kosovo erfolgt seit Jahren mit überschaubaren Zahlen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.

Der von SPD und GRÜNEN geforderte „Wintererlass“ hätte zur Folge, dass sich die Zahl der Abschiebungen nach dem Ende des Abschiebungsstopps deutlich erhöhen würde. Dies wäre für die Aufnahme und Integration im Kosovo von Nachteil. Auch würde es dem ausdrücklichen Wunsch der Regierung der Republik Kosovo widersprechen.

Bei dem zur Abschiebung anstehenden Personenkreis handelt es sich durchweg um abgelehnte Asylbewerber, die zur freiwilligen Rückkehr in ihr Herkunftsland verpflichtet sind.

Erst wenn sie der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkommen, müssen sie nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz abgeschoben werden, was zur Folge hat, dass sie den Zeitpunkt ihrer Rückkehr nicht mehr selbst bestimmen können.

Bei der Diskussion über die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen in die Republik Kosovo darf nicht ständig die Tatsache verdrängt werden, dass den Rückkehrenden für den Fall ihrer Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr umfangreiche, auch finanzielle Hilfsangebote unterbreitet werden.

Auch im Falle einer Abschiebung gilt, dass die Rückkehrer die wirksamen Hilfsmaßnahmen des erfolgreichen Rückkehrprojekts „URA 2“ im Kosovo ganzjährig in Anspruch nehmen können.

Diese reichen von der Hilfe zur Wohnungssuche bis zur Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung.

Lassen Sie mich zum Schluss noch einmal eines deutlich machen:

Wir sprechen hier nicht über Rückführung von Politisch Verfolgten oder Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention – insofern ist der Antrag der SPD irreführend.

Wir sprechen auch nicht von besonders schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Kranken oder Gebrechlichen.

Wer sich als Kranker oder Gebrechlicher an das zuständige Bundesamt für Migration wendet, dem kann ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gewährt werden.

Presseinformation

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erstellt am:
20.01.2012

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