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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention  >  Dienstjubiläumsrecht
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Dienstjubiläumsverordnung
Dienstjubiläumsverordnung

Die Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO) vom 23.04.1996 (Nds. GVBl. S. 214) regelt die Ehrung von Beamtinnen und Beamten anlässlich der Vollendung einer 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Jubiläumsdienstzeit. Die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist in der Verordnung geregelt. Die Ehrung erfolgt durch die Überreichung einer Dank- und Glückwunschurkunde. Es kann für einen Tag Sonderurlaub erteilt werden (§ 9 Nds. Sonderurlaubsverordnung). Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten darüber hinaus eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt

  • nach einer 25jährigen Jubiläumsdienstzeit 307 Euro,
  • nach einer 40jährigen Jubiläumsdienstzeit 410 Euro,
  • nach einer 50jährigen Jubiläumsdienstzeit 512 Euro.

 

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