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Stellung der Kommunen im Staatsaufbau

Gemeinden und Landkreise sind – ebenso wie die Region Hannover - öffentlich-rechtliche Körperschaften, und zwar Gebietskörperschaften. Ihnen kommt kraft öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit zu; sie sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Im Rahmen des zweistufigen Verwaltungsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland – der Bund und die Länder – sind die kommunalen Körperschaften Teil der Länder, also nicht eine dritte Ebene. Gleichwohl enthält das Grundgesetz zur Sicherung des demokratischen Aufbaues des ganzen Staates Regelungen über Gemeinden und Landkreise, die damit als Institutionen des Staatsaufbaus gewährleistet sind. Im übrigen ist der Erlass des Rechts der Kommunen Angelegenheit der einzelnen Länder.

Dem Bestand eigenständiger Gemeinden und Landkreisen kommt vom Demokratieverständnis her ein hoher verfassungsrechtlicher Wert zu. Ihre Verwaltung beruht auf dem Prinzip der Selbstverwaltung. Dahinter steht der Gedanke, dass die Bürgerinnen und Bürger die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten sollen. Dies entspricht wesentlichen Gedanken des Freiherrn vom Stein, die er in seiner Nassauer Denkschrift auch in dem folgenden Satz so zum Ausdruck gebracht hat: "Zutrauen veredelt die Menschen, ewige Bevormundung hemmt das Reifen."

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