Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen umfasst auch die Personalhoheit, also die Befugnis, die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personen auszuwählen, zu ernennen und zu entlassen.
Die Rechtsverhältnisse des kommunalen Personals bestimmen sich nach den für das Personal im Landesdienst maßgebenden Vorschriften, soweit nicht etwas besonderes bestimmt ist. Für die kommunalen Beamtinnen und Beamten gelten somit z.B. das Niedersächsische Beamtengesetz, das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz sowie die Niedersächsische Laufbahnverordnung und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die einzelnen Laufbahnen unmittelbar; für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Ausnahmen von tariflichen Eingruppierungen oder der tariflichen Vergütung können nur ausnahmsweise zugelassen werden, da grundsätzlich Eingruppierung und Vergütung des kommunalen Personals derjenigen des vergleichbaren Landespersonals entsprechen muss.
Spezielle für den kommunalen Bereich vom Innenministerium getroffene Regelungen sind die
- regelt die besoldungsmäßige Einstufung der Wahlbeamten und ihre Aufwandsentschädigung -
- regelt Obergrenzen für Beförderungsämter -
- regelt die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften -
- regelt Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in Niedersachsen -
- regelt die Arbeitszeit für die o.a. Beamten -.
Die Dienstaufsicht obliegt den Vorgesetzten; sie erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Dienstvorgesetzter, und damit zuständig für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten, ist
- für die Hauptverwaltungsbeamtin/den Hauptverwaltungsbeamten der Rat/der Kreistag,
- für die übrigen Beamtinnen/Beamten die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte.