Mustervordrucke für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen Achtung! Diese Dateien können nicht direkt aus dieser Seite geöffnet werden! Bitte speichern Sie das benötigte Dokument zuerst auf Ihre Festplatte
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Die Personalvertretung in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, regelt das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16).
Niedersachsen hat bereits 1994 ein modernes Personalvertretungsrecht geschaffen. In Zei-ten notwendiger Veränderungen im Rahmen von Staatsmodernisierung und Verwaltungsreformen ist es wichtig, bei der Umsetzung der Ziele in den Verwaltungen auf die Mitarbeit einer motivierten und verantwortungsbewussten Personalvertretung rechnen zu können. Die Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten durch das Personalver-tretungsgesetz ist daher wesentlich verbessert worden.
Den Personalräten ist in einer Generalklausel eine Allzuständigkeit in der Form der Mitbestimmung bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen eingeräumt worden (§ 64 Abs. 1 NPersVG). Um die Anwendung der Generalklausel in der Praxis zu erleichtern, sind die wichtigsten Fälle der Mitbestimmung in umfangreichen Anwendungskatalogen (§§ 65 bis 67 NPersVG) eindeutig festgelegt worden. Die Kataloge entfalten zugleich eine Sperrwirkung ge-genüber einer unbegrenzten, die Effektivität der Verwaltung beeinträchtigenden Mit-bestimmung auf der Grundlage der Generalklausel (§ 64 Abs. 3 NPersVG).
Die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften sind durch die Einführung eines Vereinbarungsrechts für ressortübergreifende allgemeine Regelungen in Mitbestimmungsangelegenheiten erweitert worden (§ 81 NPersVG). Dieses Vereinbarungsrecht hat sich insbesondere als konsensbildendes Instrument im Rahmen von Modernisierungsvereinbarungen bei der Durchführung der Staatsmodernisierung und Verwaltungsreform vielfach bewährt.
Zur Verbesserung der Wahrnehmung der Belange der Frauen in der Verwaltung ist für die Wahl der Personalräte die Berücksichtigung von Frauen und Männern ent-sprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten vorgeschrieben wor-den (§ 15 NPersVG).
Mit dem Änderungsgesetz vom 12. November 1997 ist Niedersachsen als erstes Bundesland den Forderungen der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1995 zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins nach einer demokratiekonformen Ausgestaltung der Mitbestimmung und der Gewährleistung einer effektiven Staatsverwaltung nachgekommen. Niedersachsen hat aber auch bei der Anpassung an seinem innovativen Weg zur Regelung des Personalvertretungsrechts festgehalten.
Das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle ist neu geregelt worden (§ 72 Abs. 4 und 5 NPersVG). Die Einigungsstelle darf eine verbindliche Entscheidung nur noch bei den sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen (§ 66 NPersVG) treffen. Bei allen personellen Maßnahmen gegenüber Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern (§ 65 Abs. 1 und 2 NPersVG) und bei organisatorischen Maßnahmen (§ 67 NPersVG) hat die Entscheidung der Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter.
Die Verfahrenswege sind verkürzt worden. Obliegt das Letztentscheidungsrecht nicht der Einigungsstelle, dann entscheidet nicht mehr die Landesregierung sondern die zuständige oberste Dienstbehörde (§ 72 Abs. 4 NPersVG). An die Stelle der obersten Dienstbehörde traten die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektion (heute: Landesschulbehörde, Oberfinanzdirektion und Polizeibehörden mit Bezirkspersonal-räten) für Maßnahmen, für die sie entscheidungsbefugt sind (§ 72a NPersVG).
Auch die wirtschaftliche Mitbestimmung der Beschäftigten bei wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand (z.B. Sparkassen) ist im notwendigen Umfang demokratiekonform geändert worden (§ 110 Abs. 3 und 4 NPersVG). An der Wahl durch die Beschäftigten ist festgehalten worden, die Wahl bedarf aber jetzt der Bestätigung durch das zuständige Organ oder Gremium, das demokratisch legitimiert ist.
Mit dem Änderungsgesetz vom 7. Dezember 2006 ist das NPersVG an die neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) angepasst worden. Die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter sind in einer Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengeführt worden. Gleichzeitig ist ein besonderer kommunaler Abschnitt (§§ 107 bis 107 f) mit Verkürzung des Verfahrens bei Nichteinigung (§ 107 b) aufgenommen worden.
Mit Artikel 8 des Gesetzes vom 25.März 2009 sind die bisher unmittelbar für die Länder geltenden Regelungen des § 108 Abs. 1 und des § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ins Landesrecht übernommen worden. Die Bestimmungen zur Unfallfürsorge (§ 109 BPersVG) enthält der neue § 9a NPersVG. Die Regelungen des § 108 Abs. 1 BPersVG zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen sind in § 41 Abs. 4 NPersVG aufgenommen worden. Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BPersVG bleibt aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Kündigungsschutz auch weiterhin als Bundesrecht bestehen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 NPersVG). Das Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot (§ 107 BPersVG) ist in § 41 Abs. 1 NPersVG geregelt.
Das Nähere zur Durchführung der Wahlen regeln die Wahlordnung für die Personalvertre-tungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) in der Fassung vom 8. Juli 1998 (Nds. GVBl. S. 538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 341) und die Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ) vom 26. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 54). Die Mustervordrucke für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Per-sonalvertretungen sind mit RdErl. d. MI vom 24. Juli 2007 (Nds. MBl. S. 816) bekannt gegeben worden.
Zur Sicherstellung und Erleichterung der Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften wurde aufgrund des § 117 Abs. 1 NPersVG die Verord-nung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körper-schaften vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355) erlassen.