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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention  >  Teilzeitbeschäftigung
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Teilzeitbeschäftigung
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Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte

Mit der Förderung der Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst werden zwei Hauptziele verfolgt, und zwar in arbeitsmarktpolitischer Hinsicht die Entlastung des Arbeitsmarktes und in familienpolitischer Hinsicht, den Beschäftigten durch eine größere Flexibilität in der individuellen Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen, Familie und Beruf besser miteinander zu verbinden.

Niedersachsen hat daher im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) in Umsetzung des § 43 des Beamtenstatusgesetzes folgende Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung geschaffen:

• Voraussetzungslose Antragsteilzeit gem. § 61 NBG

Im Wege dieser Teilzeitbeschäftigung können Beamtinnen und Beamte ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ihre Arbeitszeit individuell bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren.

• Teilzeit aus familiären Gründen gem. § 62 NBG

Zur Unterstützung von Familien ist Beamtinnen oder Beamten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen.

• Altersteilzeit gem. § 63 NBG

Sie gibt - zeitlich befristet bis zum 31.12.2009 - lebensälteren Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Gleichzeitig dient die Altersteilzeit mit Ausnahme des Bereichs der Lehrkräfte der Reduzierung von Personalüberhängen und damit der Beschleunigung des Stellenabbaus.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung enthalten die folgenden Merkblätter:

  • Merkblatt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen nach dem NBG und dem Nds. RiG einschl. Elternzeit (ohne Altersteilzeit)
  • Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen, Beamte (nicht für Lehrkräfte)
  • Merkblatt über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.

Die jeweils aktuelle Fassung der Merkblätter finden Sie auf den Seiten der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen.

Durch die Einführung des sog. Freijahres (sabbatical) wird den Beamtinnen und Beamten gem. § 8a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) eine besondere Variante für die Arbeitszeitgestaltung der Teilzeitbeschäftigung eröffnet. Sie bietet ihnen die Möglichkeit durch Umschichtung ihrer Arbeitszeit bis zu einem Jahr ununterbrochen vom Dienst freigestellt zu werden. Auch diese Regelung trägt dazu bei, den Anteil der Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst weiter zu erhöhen und durch entsprechende Neueinstellungen Arbeitslosigkeit abzubauen, sowie auf der anderen Seite die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu erhalten und zu steigern und dadurch dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken. Ergänzende Regelungen zur Durchführung dieser Freijahrsregelung trifft § 8b Nds. ArbZVO.

 

 

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