Datenschutz
Der Datenschutz hat zum Ziel, das Recht des Einzelnen zu schützen, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, wer zu welchem Zweck seine Daten erfährt und verwenden darf. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vom Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil im Jahre 1983 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 1 in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 des Grundgesetzes als Grundrecht abgeleitet worden. Es wird nicht schrankenlos gewährt, sondern kann aus überwiegendem Allgemeininteresse durch Gesetze eingeschränkt werden.
Die Bürgerinnen und Bürger können in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Datenverarbeitung von Behörden (öffentlicher Bereich) oder von Firmen (nicht-öffentlicher Bereich) betroffen sein.
Zur Wahrung ihrer Rechte können die Betroffenen sowohl im öffentlichen wie im nicht-öffentlichen Bereich von der datenverarbeitenden bzw. speichernden Stelle grundsätzlich unentgeltlich
- Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten,
- die Berichtigung unrichtiger Daten und die
- Löschung unzulässig gespeicherter Daten
verlangen.
Datenschutz im öffentlichen Bereich
Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber dem Staat und bietet Schutz vor unzulässiger und vor allem übermäßiger Datenspeicherung durch staatliche Stellen. Mehr...
Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Im nicht-öffentlichen Bereich, d.h. im allgemeinen Wirtschaftsleben, ist mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Rahmen gesetzt, der die Datenverarbeitung zur Abwicklung von Verträgen, in beschränktem Umfang für Werbezwecke und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässt. Mehr...