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Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen werden grundsätzlich alle landesrechtlich regelbaren Vorverfahren abgeschafft, d.h. bundes- oder europarechtlich vorgeschriebene Vorverfahren bleiben davon unberührt.
Folgende Rechtsbereiche sind von der Abschaffung ausgenommen, d.h. ein Vorverfahren ist weiterhin vorgeschrieben:
Bereich VwGO (§ 8 a Nds. AGVwGO neu):
- Verwaltungsakte, denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt
- Verwaltungsakte, die von Schulen erlassen werden
- Baurecht (BauGB und NBauO)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Rechtsvorschriften der EG zum Abfallrecht, Abfallverbringungsgesetz, Nieders. Abfallgesetz
- Bundes- und Nieders. Bodenschutzgesetz
- Naturschutz u. Landschaftspflege betreffende Rechtsvorschriften der EG, des Bundes und des Landes Niedersachsen
- Wasserhaushaltsgesetz und Nieders. Wassergesetz
- Chemikalien- und Sprengstoffgesetz; Geräte- und Produktsicherheitsgesetz; Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
- Unterhaltsvorschussgesetz
einschließlich der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten.
Bereich NBG (§ 192 NBG neu):
- Verwaltungsakte, denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt
- Dienstliche Beurteilungen;
- Entscheidungen in Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Heilfürsorge-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenangelegenheiten
Im Bereich des SGG wird das Vorverfahren nur für Verwaltungsakte nach §§ 1-12 Bundeserziehungsgeldgesetz abgeschafft (§ 4 a Nds. AG SGG neu).
Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren
- Widerspruchsverfahren, die bis zum 31.12.2004 bereits anhängig geworden sind oder die aufgrund der laufenden Monats-/ Jahresfrist nach dem 31.12.2004 zulässigerweise noch anhängig gemacht werden können, sind in jedem Fall zu Ende zu führen. D.h., für Verwaltungsakte, die vor dem 31.12.2004 bekannt gegeben worden sind, ist ein Vorverfahren unabhängig davon, ob der Widerspruch nach der neuen gesetzlichen Regelung noch zulässig ist und unabhängig vom Wegfall der Bezirksregierungen als Ausgangs- und/ oder Widerspruchsbehörde durchzuführen.
- Für die Fälle, in denen die Bezirksregierungen lediglich Widerspruchsbehörde waren, sie den Widerspruch aber bis zu ihrer Auflösung noch nicht vorgelegt bekommen hatten oder einen Widerspruchsbescheid bis zu ihrer Auflösung noch nicht erlassen haben, ergibt sich die ab dem 01.01.2005 zuständige Behörde aus der allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO. Widerspruchsbehörde wird die Behörde, die Widerspruchsbehörde gewesen wäre, wenn es die aufgelöste Behörde vorher nicht gegeben hätte (s. Schema Anl. 1). Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch wird somit grundsätzlich die Ausgangsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO). In den Ausnahmefällen, in denen auch zukünftig eine Dreistufigkeit im Verwaltungsaufbau besteht, wird die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurfte es insoweit nicht.
- Für die Fälle, in denen die Bezirksregierung bis zum 31.12.2004 auch Ausgangsbehörden sind, regelt § 8b Nds. AGVwGO die Fortführung der Widerspruchsverfahren, die zum Zeitpunkt der Behördenauflösung bereits anhängig sind oder zulässigerweise noch anhängig gemacht werden können. In diese Verfahren tritt anstelle der Bezirksregierungen die Behörde, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des VA übergegangen ist, d.h. die Nachfolgebehörde hat das Vorverfahren weiterzuführen, bzw. die Klagevertretung zu übernehmen (s. Schema Anl. 2). Daraus ergeben sich folgende Konstellationen: Soweit die Zuständigkeit als Ausgangsbehörde auf eine untere Verwaltungsbehörde übergeht, ist diese wegen des nunmehr zweistufigen Verwaltungsaufbaus in der Regel gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO auch Widerspruchsbehörde. Eine Ausnahme besteht dort, wo ausnahmsweise eine Dreistufigkeit erhalten bleibt, dort wird gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO die gegenüber der Nachfolgebehörde nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde. Geht die Zuständigkeit als Ausgangsbehörde ausnahmsweise auf eine Mittelbehörde über, ist diese gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO auch zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides. Wird schließlich ein Ministerium Nachfolgebehörde, so regeln die Vorschriften ausdrücklich, dass in diesen Fällen das Vorverfahren auch durch die oberste Landesbehörde weiterzuführen ist.
- Es ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen aller Verwaltungsakte, die ab dem 01.12.2004 bekannt gegeben werden und bei denen noch bis 31.12.2004 die Bezirkregierungen die zuständigen Widerspruchsbehörden sind, nach folgendem Schema angepasst werden müssen:
Kommune ist Ausgangs- und Bezirksregierung Widerspruchsbehörde:
Der Widerspruch ist beim Landkreis X einzulegen.
Die Monatsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum 31.12.2004 bei der Bezirksregierung Y eingelegt wird.
- Ergänzung, wenn ab 01.01.2005 die Widerspruchszuständigkeit einer nächsthöheren Behörde, die keine oberste Landesbehörde ist, vorliegt:
oder ab 01.01.2005 bis zum Ablauf der Monatsfrist bei der Behörde Z (Funktionsnachfolger), da die Bezirksregierung Y am 01.01.2005 aufgelöst ist.
Bezirksregierung ist Ausgangsbehörde:
Bis zum 31.12.2004 ist der Widerspruch bei der Bezirksregierung X einzulegen, ab 01.01.2005 bis zum Ende der Monatsfrist bei der Behörde Y (Funktionsnachfolger), da die Bezirksregierung X am 01.01.2005 aufgelöst ist.
- Ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen ein Vorverfahren nicht mehr vorgesehen, ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Ausgangsbescheide direkt auf den Klageweg zu verweisen.
- Soweit ein Vorverfahren ausnahmsweise noch vorgeschrieben ist, ist dies wegen des nunmehr zweistufigen Aufbaus der Landesverwaltung grundsätzlich einstufig, d.h., die Ausgangsbehörde erlässt auch den Widerspruchsbescheid (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO). In den Ausnahmefällen, in denen noch eine Dreistufigkeit im Verwaltungsaufbau besteht, wird die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit ergeben sich die Zuständigkeiten allein aus der Anwendung der Vorschriften des § 68 ff VwGO, Besonderheiten aufgrund des Modernisierungsgesetzes bestehen nicht.
Allgemeine Hinweise zum Klageverfahren
- In den Fällen, in denen die Bezirksregierung als Ausgangsbehörde bis 31.12.2004 den Grundverwaltungsakt erlässt, wäre eine Klage gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO gegen sie zu richten. Nach ihrer Auflösung kann sie jedoch nicht mehr beklagt werden bzw. bereits anhängige Gerichtsverfahren nicht zu Ende führen. Für diese Fälle regelt § 8 b Nds. AG VwGO dass auch hier die Nachfolgebehörde an die Stelle der aufgelösten Behörde tritt. D.h., dass an die Stelle der Bezirksregierung als Beklagte die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Grundverwaltungsakts übergegangen ist (s. Schema Anl. 2).
Der gesetzliche Wechsel in der Person des Beklagten erfordert keine Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den ab 01.12.2004 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheiden. Denn zum einen ist die Angabe des Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) und sollte daher zur Vermeidung der Auslösung der Jahresfrist unterbleiben. Vielmehr wird empfohlen, die Nachfolgebehörde an anderer Stelle im Bescheid aufzuführen. Zum anderen ändert sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage einzureichen ist, nicht, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des (Grund-) Verwaltungsaktes ankommt (vgl. § 52 Nr. 3 VwGO).
- In anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren, in denen die Bezirksregierungen bis zu ihrer Auflösung Beklagte sind und für deren Weiterführung gem. § 8 b Nds. AG VwGO die Nachfolgebehörden zuständig werden, ist der Wechsel auf Beklagtenseite lediglich von Amts wegen durch Rubrumsberichtigung zu berücksichtigen. Es liegt kein Fall der Klageänderung gem. § 91 VwGO vor.
- Für darüber hinausgehende Fragen wenden Sie sich bitte an nachfolgende Email-Adresse:
Detlev.Valley@mi.niedersachsen.de
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