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Zensus 2011

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17.03.2011; Fragestunde Nr. 40


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kurt Herzog (LINKE); Es gilt das gesprochene Wort!

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit wird mit dem Zensus 2011 in Deutschland eine Volkszählung durchgeführt, bei der alle Gebäude- und Wohnungseigentümer sowie weiter 10 % der Bevölkerung befragt werden, also insgesamt fast 30 Millionen Menschen.

Seit der letzten Volkszählung im Jahre 1987 hat die Computertechnik in ihrer Entwicklung einen Quantensprung vollzogen. Immer mehr Daten sind problemlos vernetzbar, koppelbar, abgleichbar und speicherbar. Der Datenhandel hat ungeahnte, vielfach unkontrollierte und von vielen Bürgerinnen und Bürgern abgelehnte Ausmaße angenommen. Persönliche Daten und Persönlichkeitsprofile werden von Firmen wie Creditreform oder Schufa auf Anfrage gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt. Die Kreditwürdigkeit von Menschen wird von Rankingagenturen beurteilt, Zinssätze von gespeichertem Verbraucherverhalten oder dem Wohnviertel abhängig gemacht.

Aus dem „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1983 ist ein Grundrecht eines „informationellen Selbstbestimmungsrechts“ abgleitet worden. 2008 hat das BVG ein weiteres Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme hinzugefügt. Dem entspricht auch das Urteil vom 2. März 2010 gegen die anlasslose Vorratsspeicherung von Daten.

Trotzdem warnen namhafte Wissenschaftler sowie Datenschützer vor verfassungswidrigen Teilen des Zensus 2011. So sei die Deanonymisierung von Daten sehr einfach möglich, die lange Speicherzeit von vier Jahren für die erhobenen Daten wird kritisiert.

Weiterhin zeigte die Volkszählung 1987, dass insbesondere kleinere Kommunen mit der prak-tischen Durchführung der Befragungen und dem Umgang mit Daten völlig überfordert waren. So werden vielfach Interviewer eingesetzt, die die Befragten kennen. Die NPD fordert aktuell intensiv ihre Mitglieder auf, sich als Interviewer Zutritt zu Wohnungen zu verschaffen.

Die vorgeschriebene vollständige Trennung von Daten, Räumlichkeiten und Personal in den kommunalen Erhebungsstätten von den Alltagstätigkeiten der Verwaltungen war 1987 aus logistischen Gründen nicht möglich und wurde vielfach verletzt.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie wird technisch-organisatorisch (Räumlichkeiten, Computertechnik und Personal) sichergestellt, dass es in den Kommunen eine vollständige Trennung von erhobenen Daten zu „Alltagsdaten“ gibt, wer kontrolliert das, und wer trägt dafür die Zusatzkosten?
  2. Wie wird sichergestellt, dass Interviewer erhobene Daten nicht verändern, weitergeben, parteipolitisch missbrauchen (s. o. NPD) oder dass Interviewer, die aus dem öffentlichen Dienst stammen (z. B. Lehrer, Mitarbeiter von Behörden und Verwaltungen), keine Daten und kein Wissen in ihre Arbeitsbereiche zurückfließen lassen?
  3. Deutschland geht in seinem Fragenkatalog weit über die Vorgaben der EU hinaus. Für welche Planungs- und Verwaltungszwecke sind z. B. Fragen wie „Haben Sie in den letzten vier Wochen etwas unternommen, um Arbeit zu finden?“ oder „Könnten Sie innerhalb der nächsten zwei Wochen eine bezahlte Tätigkeit aufnehmen?“ vor dem Hintergrund einer Jahre in An-spruch nehmenden Auswertungszeit der erhobenen Daten relevant?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EU Nr. L 218 S. 14), im Folgenden EU-Zensus-VO genannt, schreibt für das Jahr 2011 eine gemeinschaftsweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) verpflichtend vor. Mit dem Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) hat der Bundesgesetzgeber die Durchführung des Zensus 2011 als Bundesstatistik angeordnet.

Die Erhebung der Merkmale erfolgt nicht anlasslos auf Vorrat, sondern zweckgebunden. Der Zensus 2011 dient:

  • der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Forschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
  • der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Ent-scheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt
  • sowie der Erfüllung europäischer Berichtspflichten.

Die für den Zensus 2011 erforderlichen Daten werden registergestützt in einer Kombination aus Registerauswertungen und Befragungen, wie z. B. die postalische Befragung der Gebäude- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten und die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, beispielsweise erwerbs- und bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei 9,6 Prozent der Bevölkerung der Bundesrepublik, erhoben.

Die erhobenen Daten werden vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Bayern nach Maßgabe des § 12 ZensG 2011 zentral verarbeitet und aufbereitet.

Für die Hilfsmerkmale, wie beispielsweise Name und Anschrift, gilt das gesetzliche Gebot, dass diese von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen sind (§ 19 Abs. 1 ZensG 2011).

Zur Wahrung der Zweckbindung der erhobenen Zensusdaten und des Statistikgeheimnisses (§ 16 Bundesstatistikgesetz – BStatG) haben die Erhebungsstellen die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu erfüllen. Die Erhebungsstellen sind durch personelle, organisatorische, räumliche und technische Maßnahmen von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, sog. „Abschottung“.

Nicht bestätigt werden kann, dass die kleineren Kommunen mit der Durchführung der Volks-zählung 1987 überfordert gewesen seien und dass die vorgeschriebene vollständige Trennung von Daten, Räumlichkeiten und Personal in den kommunalen Erhebungsstellen von den andern Verwaltungsstellen nicht möglich gewesen und vielfach verletzt worden sei. Die Volkszählung 1987 war für die Erhebungsstellen eine große Herausforderung, da es bis dahin keine Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung des Abschottungsgebots gab. In allen Fällen, in denen eine nicht hinreichende Beachtung des Abschottungsgebotes bekannt geworden war, wurde unverzüglich Abhilfe geschaffen.

Während die Durchführungs-Verordnung für die Volkszählung 1987 die Einrichtung von Erhe-bungsstellen in allen niedersächsischen Gemeinden vorsah, obliegt die örtliche Durchführung des Zensus 2011 den niedersächsischen Gemeinden mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und im Übrigen den Landkreisen. Die Konzentration auf größere Erhebungsstellen in Kommunen mit entsprechender Verwaltungskraft, bei gleichzeitiger Entlastung kleinerer Gemeinden, schafft die Voraussetzungen für eine zuverlässige Umsetzung des Abschottungsgebotes und für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung. Die für die örtliche Durchführung des Zensus 2011 zuständigen niedersächsischen Kommunen haben zudem von den gesetzlichen Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit Gebrauch gemacht, so dass in Niedersachsen 51 örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind.

Die Erhebungsstellen können bei der Durchführung der Erhebungen, d. h. für die Befragungen bei der Bevölkerung, Bürgerinnen und Bürger als ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte einsetzen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Es besteht für die zuständigen Kommunen die gesetzliche Pflicht, ihre örtlichen Erhebungsstellen durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen. Die Abschottung der Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung ist durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu gewährleisten (§ 2 Abs. 2 S. 1 und 2 Niedersächsisches Ausfüh-rungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 – Nds. AG ZensG 2011 – vom 6. Oktober 2010, Nds. GVBl. S. 458).

Das Nähere über die Anforderungen an die Abschottung der örtlichen Erhebungsstellen hat das für Inneres zuständige Ministerium gem. § 2 Abs. 4 Nds. AG ZensG 2011 durch Verwaltungs-vorschriften (VV-Nds. AG ZensG 2011) vom 14. Oktober 2010 (Nds. MBl. 2010, 1044) bestimmt.

In den VV-Nds. AG ZensG 2011 ist u. a. zur Abschottung ausgeführt, dass die örtlichen Erhe-bungsstellen gegen unbefugten Zutritt zu schützen und in eigenen Räumen unterzubringen sind, dass die in der Erhebungsstelle tätigen Personen während der Tätigkeit nicht zugleich mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden dürfen, welche Datensicherungsvorkehrungen zu treffen und dass die Maßnahmen der Abschottung der Erhebungsstelle in einer beson-deren Dienstanweisung zu regeln sind.

Die zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung werden den örtlichen Erhebungsstellen vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) zur Verfügung gestellt (siehe § 1 Abs. 3 Nds. AG ZensG 2011).

Für einen sicheren Zugriff der örtlichen Erhebungsstellen auf die Zensus-Fachverfahren und zur computertechnischen Abschottung der Erhebungsstellen von den anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltungen wird vom LSKN eine zentrale IT-Lösung (Terminal-Server Infrastruktur) bereitgestellt und betrieben, deren Kosten das Land trägt. Die erforderliche Abschottung und die Sicherstellung der Zweckbindung werden bei dieser Infrastruktur u. a. dadurch erreicht, dass die Konfiguration der Terminal-Server-Sitzungen von den Anwenderinnen und Anwendern in den örtlichen Erhebungsstellen nicht veränderbar sind. Für den Zugriff auf die Terminalserver des LSKN nutzen die örtlichen Erhebungsstellen ihren Zugang zum niedersächsischen Landesnetz. Die örtlichen Erhebungsstellen erhalten dabei ausschließlich Zugriff auf die Erhebungsunterstützungssysteme nicht aber auf die Aufbereitungssysteme, da die örtlichen Erhebungsstellen die in den Fragebogen erfassten Angaben der Bürgerinnen und Bürger nicht verarbeiten, sondern an den LSKN zur Datenverarbeitung übergeben und nicht befugt sind, Auswertungen der erhobenen Daten vorzunehmen (§ 3 Abs. 3 Nds. AG ZensG 2011). Die Erhebungsunterstützungssysteme sind durchgängig datenbankgestützte Web-Verfahren, d. h. lokale Installationen sind in den örtlichen Erhebungsstellen nicht erforderlich. Der Zugriff auf die Verfahren erfolgt über einen zentralen Einstiegspunkt (Portal). Dieses regelt über eine hierarchisch gestaffelte Nutzer-/Rechteverwaltung den Zugriff auf die einzusetzenden Verfahren. Die übergreifende Online-Kommunikation erfolgt über das Verwaltungsnetz der Deutschland-Online Infrastruktur (DOI).

Die Kommunen mit örtlicher Erhebungsstelle unterstehen der Fachaufsicht des Landes. Die Fachaufsicht führt das für Inneres zuständige Ministerium (§ 1 Abs. 4 Nds. AG ZensG 2011).

Für die zur örtlichen Durchführung des Zensus 2011 zuständigen Kommunen wurde in § 7 Nds. AG ZensG 2011 eine Kostenausgleichsregelung getroffen.

Zu 2.:

Die von den Erhebungsstellen zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und die getroffenen Vorkehrungen wirken einem Missbrauch der aus der Erhebungstätigkeit gewonnen Erkenntnisse durch die im Rahmen des Zensus 2011 eingesetzten Erhebungsbeauftragten entgegen. Die Auswahl, Verpflichtung und Kontrolle der Erhebungsbeauftragten unterliegt strengen Kriterien und der Missbrauch der Tätigkeit hat strafrechtliche Folgen.

Die statistische Geheimhaltung (§ 16 BStatG), zu deren Wahrung die Erhebungsbeauftragten verpflichtet sind, bildet das Fundament der amtlichen Statistik. Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die ihnen im Rahmen ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, wird strafrechtlich belangt (§§ 201, 203, 204 Strafgesetzbuch). Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht können mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Als Erhebungsbeauftragte werden von den Erhebungsstellen nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden (§ 14 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz - BStatG). Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Erhebungsbeauftragtentätigkeit nicht für andere Zwecke als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts.

Die mit der Anwerbung von Erhebungsbeauftragten betrauten Erhebungsstellen sind für diese Fragen mit Schreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.01.2011 sensibilisiert worden. Zudem haben die Erhebungsstellen von der Fachaufsicht u. a. eine Anleitung zur Werbung von Erhebungsbeauftragten nebst Muster-Formularen, z. B. für die Bestellung und die Verpflichtung von Erhebungsbeauftragten, erhalten.

Darüber hinaus wird bei der Gewinnung von Erhebungsbeauftragten von den Erhebungsstellen vielfach auf bereits bewährte ehrenamtlich tätige Personen (z. B. Wahlhelferinnen und -helfer) zurückgegriffen.

Die bei der Durchführung der Erhebungen eingesetzten Erhebungsbeauftragten sind zudem durch die Erhebungsstelle zu beaufsichtigen (§ 4 Abs. 1 Nds. AG ZensG 2011). Die Erhebungs-beauftragten werden bei der Schulung darauf hingewiesen, dass sie unter Aufsicht der Erhebungsstelle stehen und dass sich die Erhebungsstelle daher im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen bei den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern über den Verlauf der Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten erkundigen kann.

Im Rahmen der Wiederholungsbefragung (§ 17 Abs. 2 bis 4 ZensG 2011) erfolgen Qualitätskontrollen. Dabei werden vom LSKN andere Erhebungsbeauftragte zu Qualitätssicherungszwecken bei zufällig ausgewählten Haushalten vorstellig. Hierbei können Unregelmäßigkeiten bei der ersten Erhebung aufgedeckt werden.

Sollten Unregelmäßigkeiten bei der Erhebung auftreten, können sich die Auskunftspflichtigen an ihre Erhebungsstellen wenden. Niemand ist zudem gezwungen, Erhebungsbeauftragte in die Wohnung zu lassen. Es besteht für die Auskunftspflichtigen auch die Möglichkeit, den Fragebogen schriftlich oder online zu beantworten.

Zu 3.:

Die im Zensusgesetz 2011 benannten Erhebungsmerkmale entsprechen im Wesentlichen dem durch die EU-Zensusverordnung vorgegebenen Pflichtprogramm der EU. Ergänzungen für die Bundesrepublik Deutschland erfolgten beim Merkmal Migrationshintergrund und es wurden die Merkmale rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sowie – als freiwillige Angabe – das Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung in das Erhebungsprogramm aufgenommen.

Bei der Erwerbsbeteiligung handelt es sich demnach um ein Pflichtmerkmal nach der EU-Zensusverordnung. Die EU-Zensusverordnung verlangt dabei die Anwendung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts (Labour-Force-Konzept) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Um die Erwerbsbeteiligung nach diesem Konzept abzubilden, sind u. a. die folgenden Angaben zu erfragen:

  • aktive Arbeitssuche in den letzten vier Wochen,
  • Fähigkeit zur Arbeitsaufnahme innerhalb von zwei Wochen.

Die Beantwortung beider Fragen mit „ja“ ist Voraussetzung, um befragte Personen ggf. der Grup-pe der arbeitsuchenden Erwerbslosen zuzuordnen.

Die Zahl der Erwerbslosen in der Bundesrepublik Deutschland wurde auch in der Vergangenheit für internationale Vergleiche ermittelt. Die Erhebung dieses Merkmals zum Zensusstichtag behält als neue Berechnungsbasis für anschließende Fortschreibungen auch nach dem Stichtag (Berichtszeitpunkt 9. Mai 2011) ihren Wert.



Presseinformation

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erstellt am:
18.03.2011

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