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Niedersächsisches Kommunalverfassungsrecht

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 08.12.2010; TOP 14+15


Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Landesregierung und zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem neuen Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) - und jetzt zitiere ich gleich mehrfach –

  • erhält das Land ein kommunales Verfassungsrecht „aus einem Guss“ (Dr. Meyer, NLT),
  • beginnt „eine neue Phase der Entwicklung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts“ (Prof. Dr. Ipsen) und
  • bekommen wir ein Gesetz mit „historischer Dimension“ (MD a. D. Robert Thiele).

Herrn Thiele zitiere ich besonders gern, gilt er doch als der Kommentator der NGO. Dass gerade ihm die Reform besonders schwer fällt, ist verständlich.

Doch eines steht fest:

Die herausgehobene verfassungsrechtliche Stellung der niedersächsischen Gemeinden wird im NKomVG durch den direkten Vergleich der Vorschriften besonders betont. Und: Bürgermeister bleibt Bürgermeister, Verwaltungsausschuss bleibt Verwaltungsausschuss und Ratsmitglied bleibt Ratsmitglied. Niemand muss sich an neue Bezeichnungen gewöhnen.

Der renommierte nordrhein-westfälische Kommunalrechtler Prof. Dr. Oebbecke hat kürzlich im Rahmen der 21. Bad Iburger Gespräche prophezeit: „Würde in Niedersachsen 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Kommunalverfassungsgesetzes die Frage aufgeworfen, ob man

nicht wieder zum alten Rechtszustand zurückkehren solle, entstünde allseits nur ungläubiges Staunen, wie man überhaupt auf einen solchen Gedanken kommen könne“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Unsere Ziele waren von Anfang an klar:

  1. ein anwenderfreundliches Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz aus einem Guss.
  2. die Stärkung der ehrenamtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene.

Beide Ziele haben wir erreicht. Welchen Weg haben wir dabei beschritten?

Von Anfang an wurden die kommunalen Spitzenverbände intensiv beteiligt.

Wir haben bereits bei der Erstellung des Gesetzentwurfs die Gesellschaft für deutsche Sprache eingebunden. Eine solche Zusammenarbeit schon im frühesten Stadium der Entwurfsverfassung hatte es bis dahin noch in keinem anderen Bundesland gegeben. Mehr noch als bei „normalen“ Gesetzgebungsvorhaben soll die sprachliche Gestaltung des Gesetzentwurfs den Ansprüchen von Modernität und Ehrenamtsfreundlichkeit genügen. Die Zusammenarbeit hat sich mehr als gelohnt. Nicht mehr zeitgemäße Begriffe wurden ersetzt, überfrachtete Sätze lesbarer gemacht und Vorschriften verständlicher strukturiert.

Ein weiterer Meilenstein in der Vorbereitung des Gesetzentwurfs war das Symposium, das wir zu dem ersten Diskussionsentwurf eines NKomVG gemeinsam mit der Leibniz-Universität Hannover im November 2009 veranstaltet haben. Rund 400 Vertreter aus Wissenschaft und kommunaler Praxis, Politik, Behörden und Verbänden nahmen teil. Viele Impulse aus dieser Veranstaltung haben Eingang in die weiteren Arbeiten am Gesetzentwurf gefunden.

Welche inhaltlichen Veränderungen haben wir vorgenommen? Nur einige wenige Beispiele will ich nennen:

Wir fördern die ehrenamtliche Tätigkeit in unseren Kommunen, weil wir ermöglichen, dass Beschlusskompetenzen nach unten verlagert werden können; d.h. insbesondere von der Vertretung auf den Hauptausschuss bzw. auf beschließende Fachausschüsse und von der Vertretung oder dem Hauptausschuss auf die Orts- oder Stadtbezirksräte.

Und wir fördern schließlich die ehrenamtliche Tätigkeit, weil wir gesetzliche Verfahrensregelungen reduzieren sowie das Entschädigungsrecht vereinfachen und so die kommunale Gestaltungsfreiheit erhöhen.

Zugleich modernisieren wir das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht, in dem wir es geänderten Rahmenbedingungen anpassen oder aus neueren Erfahrungen die notwendigen Konsequenzen ziehen. Dies betrifft insbesondere

  • die Aufhebung der Altersgrenze für Hauptverwaltungsbeamte,
  • die Ermöglichung der Bekanntmachung von kommunalen Rechtsvorschriften im Internet,
  • die Ermöglichung des Eintritts in den Ruhestand für Hauptverwaltungsbeamte aus besonderen Gründen,
  • die Möglichkeit der Übertragung der Hauptverwaltungsbeamtenzuständigkeiten im Sponsoring auf Schulleiter,
  • die Verbesserung der Konfliktlösung zwischen Hauptverwaltungsbeamten und Vertretung bei der Ernennung von Zeitbeamten und
  • vieles andere mehr.

Fazit:

Wir stärken die ehrenamtliche Tätigkeit in unseren Kommunen, weil wir das NKomVG

  • übersichtlicher
  • verständlicher
  • und lesbarer machen

Wir stärken mit dem neuen Verfassungsrecht das gute Miteinander von Ehrenamt und hauptamtlich Tätigen.

Sie haben heute die Chance - nicht nur dabei zu sein - sondern einem guten Gesetz zuzustimmen und damit Verfassungsgeschichte zu schreiben.

Die Kommunen werden es Ihnen danken.

Presseinformationen Bildrechte: Staatskanzlei

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erstellt am:
08.12.2010

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