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Glücksspiel

Grundlage der staatlichen Regulierung des Glücksspiels in Deutschland ist der Glücksspiel­staatsvertrag 2021 (GlüStV 2021). Weitere Regelungen enthält das Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG).

Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt und wenn das Spiel gegen Entgelt angeboten wird. Zu den Glücksspielen in diesem Sinne zählen u.a. Lotterien mit dem Angebot der staatlichen Lotteriegesellschaften, die gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL), Soziallotterien und Gewinnsparlotterien, Sportwetten und Pferdewetten sowie virtuelle Automatenspiele und Online-Poker.

Die Teilnahme Minderjähriger an Glücksspielen ist unzulässig.

Für das gewerbliche Automatenspiel und das Betreiben von Spielhallen sind zusätzliche besondere Regelungen der Gewerbeordnung und der Spielverordnung zu beachten, für Pferdewetten das Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Spielhallen gilt zusätzlich das Niedersächsische Spielhallengesetz, für Spielbanken das Niedersächsische Spielbankengesetz.

Glücksspiel i. S. d. GlüStV 2021 darf nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde angeboten werden (s.u. zu den Zuständigkeiten und den Sonderregelungen für Kleine Lotterien). Für Angebote im Internet gelten besondere Regelungen. Das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen ohne Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde in Niedersachsen ist regelmäßig das Nieder­sächsische Ministerium für Inneres und Sport. In dieser Funktion erteilt es Erlaubnisse für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien und Pferdewetten in Niedersachsen und für die Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen. Es führt die Aufsicht über die verschiedenen Anbieter. Hierzu gehören die staatliche Lotteriegesellschaft Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, die in deren Vertriebssystem eingegliederten Annahmestellen, die Buchmacherinnen und Buchmacher sowie die Wettvermittlungsstellen für Sportwetten.

Die Glücksspielaufsicht bezieht sich nicht auf die Einhaltung von Vorschriften anderer Rechtsgebiete wie dem Verbraucherschutz oder dem Vertragsrecht.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Bekämpfung der Glücksspielsucht, die v.a. durch die vom Land Niedersachsen finanziell geförderte Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen erfolgt, die ein Netz von Suchtberatungsstellen in Niedersachsen unterhält.

Die Glücksspielaufsicht beinhaltet auch die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz, soweit die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen Verpflichtete nach diesem Gesetz sind.

Bestimmte Aufgaben in der Glücksspielaufsicht werden länderübergreifend wahrgenommen. Dafür unterhalten die Länder die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

Zu den Zuständigkeiten der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gehört die Erteilung von Erlaubnissen zum Veranstalten von Sportwetten, von virtuellen Automaten­spielen und Online-Poker, die Erteilung der Erlaubnis für die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und deren Lotterieeinnehmer, die Erteilung der Erlaubnisse für bundesweit tätige Sozial­lotterien wie Aktion Mensch, Deutsche Fernsehlotterie sowie bundesweite Gewinnspar­lotterien und von Erlaubnissen für das Veranstalten von Pferdewetten.

Gesonderte Erlaubnisse können auch für den Vertrieb der genannten Glücksspiele im Internet sowie für die gewerbliche Spielvermittlung erteilt werden.

Die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, insbesondere Maßnahmen zur Unterbindung von Zahlungsströmen für illegales Glücksspiel sowie Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote, gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.

Das Sperrsystem zum Schutz der Spielenden und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben.

Für die kleineren, regional begrenzten Lotterien sind in Niedersachsen die jeweiligen Kommunen zuständig. Kleine Lotterien oder Ausspielungen, die nur innerhalb des Gebietes einer Gemeinde veranstaltet werden sollen, müssen lediglich einen Monat vor Beginn bei der Gemeinde und dem Finanzamt angezeigt werden. Einer Erlaubnis bedarf es in diesen Fällen nicht (§ 11 NGlüSpG).





[1] Für Spielhallen ist das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, für Spielbanken das Niedersächsische Finanzministerium zuständig.

[2] Die Erlaubnisse für Totalisatoren für Pferdewetten erteilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 

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