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Was tut die Landesregierung gegen Asylmissbrauch?



Sitzung des Nds. Landtages am 14. Dezember 2016; TOP 33 b) Dringliche Anfrage



- ES GILT DAS GESPROCHENE WORT! -



Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregie-


rung auf die Dringliche Anfrage der Fraktion der CDU wie folgt:



Sehr geehrter Präsident,


sehr geehrte Damen und Herren,


der dringlichen Anfrage liegt der Einzelfall einer vermutlich bosnischen Familie zugrunde. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf und kann ich hier keine näheren Einzelheiten ausführen.


Lassen Sie mich anhand dieses Falles aber exemplarisch darstellen, dass das Land Niedersachsen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, Asylmissbrauch entgegenzuwirken und die örtlich zuständigen Ausländerbehörden dabei unterstützt, den Aufenthalt dieser Familie - und auch anderer vergleichbarer Einzelfälle - umgehend zu beenden. Sicher ist an dieser Stelle auch, dass unser Asylsystem an die politische Verfolgung anknüpft und kein geeignetes Instrumentarium ist, um Wirtschaftsflüchtlingen zu helfen.


Es geht in dem in Rede stehenden Fall nicht nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Unterbringung. Die diesbezügliche Rechtslage ist - wie in der Anfrage bereits formuliert - eindeutig. Vielmehr liegen hier die Probleme in der ungeklärten Identität der Familie und fehlender Dokumente.


Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Fragen wie folgt:



Zu Frage 1: (Wie ist der aktuelle Status hinsichtlich der betroffenen Familie?)



Die Familie ist erstmals Anfang Februar 2015 in das Bundesgebiet eingereist und im März 2015 dem Landkreis Rotenburg/Wümme zugewiesen worden. Der Asylantrag der Familie wurde am 1. Dezember 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Familie hat am 5. Januar 2016 gegen die negative asylrechtliche Entscheidung den Klageweg beschritten. Da die Familie seit 6. Januar 2016 - also bereits einem Tag nach Klageerhebung - unbekannten Aufenthalts war, ist das Klageverfahren im April 2016 eingestellt worden. Im September 2016 hat sich die Familie wieder bei den Behörden gemeldet und einen - ebenfalls erfolglosen - Asylfolgeantrag gestellt. Die gegen diese asylrechtliche Entscheidung gerichtete Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Seit Oktober 2016 ist die Familie wieder untergetaucht und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.


Im Falle eines Aufgriffs steht dem Vollzug einer zeitnahen Abschiebung allerdings derzeit entgegen, dass die erforderlichen Dokumente ihres Herkunftsstaates für eine Aufenthaltsbeendigung nicht vorliegen. Der Aufenthalt der Familie wäre wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung zu dulden.



Zu Frage 2: (Welche Möglichkeiten bestehen seitens des Landes, des Landkreises und der Samtgemeinde, um diese Familie aus Bosnien abzuschieben?)


Die Landesregierung ist bestrebt, die Ausreiseverpflichtung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer konsequent durchzusetzen. Vorrang hat dabei die Förderung einer freiwilligen Ausreise. Die in Rede stehende Familie wurde von der zuständigen Ausländerbehörde auch über die Möglichkeit und die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr informiert.



Zuständig für die Einleitung einer Abschiebung ist die Ausländerbehörde des Landkreises. Einer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung steht in diesem Fall jedoch entgegen, dass die Familie über keinerlei Dokumente ihres Herkunftsstaates, die für eine Abschiebung zwingend erforderlich sind, verfügt oder diese eventuell unterschlagen hat. Trotz des aktuell unbekannten Aufenthalts der Familie wird die Klärung der Identität von der Ausländerbehörde intensiv betrieben.



Das Fachreferat meines Ministeriums steht bereits mit der Ausländerbehörde in Kontakt und hat mit der zuständigen Sachbearbeiterin Möglichkeiten der Identitätsklärung und in der Folge der Beschaffung der für eine Aufenthaltsbeendigung notwendigen Dokumente erörtert und Unterstützung zugesagt.


Sofern die bislang vorliegenden Hinweise, die auf eine bosnische Staatsangehörigkeit hindeuten, zutreffend sind, ist zu beachten, dass Bosnien-Herzegowina derzeit keine Rückführungen unter Nutzung des EU-Laissez Passer akzeptiert. In diesem Fall wäre nach einer Klärung der Identität der Betroffenen und der Feststellung der bosnischen Staatsangehörigkeit ein reguläres Rückübernahmeverfahren einzuleiten.



Zur Erleichterung von Rückführungen verhandelt der Bund momentan mit Bosnien-Herzegowina über die Akzeptanz von EU-Laissez Passer. Insoweit haben allerdings weder das Land Niedersachsen noch die Kommune Einflussmöglichkeiten.


Zu Frage 3: (Welche Möglichkeiten hat die Samtgemeinde Tarmstedt, dieser Familie Sozialleistungen zu verweigern bzw. sie zu einem sozial adäquaten Verhalten zu bewegen?)



Die kommunalen Leistungsbehörden haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungsberechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungseinschränkungen gemäß § 1a AsylbLG vorzunehmen.


Leistungseinschränkungen sind beispielsweise möglich, wenn den Leistungsberechtigten nachgewiesen werden kann, dass sie sich nur nach Deutschland begeben haben, um Sozialleistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Darüber hinaus können Leistungseinschränkungen auch vorgenommen werden, wenn sich die Leistungsberechtigten einer Abschiebung entziehen oder ihre Mitwirkungspflichten verletzen. Es handelt sich in jedem Falle immer um eine Einzelfallprüfung der zuständigen Kommune. Sollte die Leistungsbehörde nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass Leistungseinschränkungen vorzunehmen sind, werden unter den in § 1a AsylbLG genannten Voraussetzungen nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Diese Leistungen sollen grundsätzlich als Sachleistungen erbracht werden.




Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2016

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