Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Pressenotiz zur Beanstandung der Landesbeauftragten für Datenschutz zum Pilotprojekt „Bodycams“

Von der förmlichen Beanstandung der Landesbeauftragten für Datenschutz hat das Niedersächsische Landespolizeipräsidium erst am heutigen Mittwoch parallel zu deren Pressemitteilung Kenntnis erhalten. Der offizielle Eingang steht noch aus. Die Beanstandung beinhaltet, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen zu müssen. Die Einwände werden jetzt sorgfältig geprüft. Der Testbetrieb der „Bodycams“ läuft wie bisher weiter.

Bereits im Dezember 2016 hatte die Landesdatenschutzbeauftragte den Testbetrieb der „Bodycams“ als rechtswidrig bezeichnet. Das Innenministerium hat schon damals die Rechtslage anders beurteilt: Die Rechtsgrundlage zum Einsatz der „Bodycams“ im vorgesehenen Rahmen ergibt sich aus § 32 Abs. 1 und 4 des aktuell gültigen NSOG. Neben der konkreten Gefahrenlage in Abs. 1 als Grundlage steht in
Abs. 4: „Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.“

Diese Formulierung bietet neben dem Einsatz von Kameras in Kraftfahrzeugen auch die Möglichkeit, die Beamtinnen und Beamten zum Eigenschutz mit entsprechenden Kameras auszustatten, die nur die Bildaufzeichnungsfunktion bietet. Dieser rechtliche Hintergrund wird im Rahmen des aktuellen Pilotprojekts natürlich eingehalten. Darüber hinaus hat auch der Hauptpersonalrat der Polizei in Niedersachsen dem Testbetrieb im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt.

Darüber hinaus ist klar zu stellen – auch das hat das Innenministerium bereits im Dezember 2016 mitgeteilt –, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz entgegen eigener Mitteilung sehr wohl im Vorfeld der öffentlichen Kommunikation zum Pilotprojekt „Bodycams“ beteiligt wurde. So hatte es Anfang Dezember ein Gespräch zwischen Landespolizeipräsident Uwe Binias und der Landesbeauftragen für Datenschutz gegeben, in dem sie auf das am 12. Dezember 2016 gestartete Pilotprojekt hingewiesen wurde.

Seitens der Landesbeauftragten für Datenschutz wurde dann eine sogenannte Verfahrensbeschreibung erbeten, die am 8. Dezember 2016 dorthin übermittelt und inhaltlich noch in Einzelheiten nach erfolgter Abstimmung angepasst wurde. Die Anregungen von dort wurden in die hiesige Verfahrensbeschreibung aufgenommen. Gegen die beabsichtigte Projektdurchführung wurden daraufhin keine weiteren Bedenken geltend gemacht. Dieses Verfahren ist üblich und entspricht der gängigen Praxis im Austausch mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.02.2017

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln