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Mindestgröße der Fraktionen in kommunalen Parlamenten bleibt erhalten

Die Landesregierung wird das in der Koalitionsvereinbarung verankerte Vorhaben, die Mindestgröße von Fraktionen in den kommunalen Vertretungen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf drei festzusetzen, zunächst nicht weiterverfolgen. Erste Rückmeldungen und Vorgespräche im kommunalen Raum haben eine uneinheitliche Sichtweise im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Mindestfraktionsstärke zu erhöhen, ergeben. Durch die ins Auge gefasste Regelung sollte ein Beitrag dazu geleistet werden, den Willensbildungsprozess in Räten und Kreistagen durch eine Bündelung des Meinungs- und Entscheidungsprozesses und Straffung der Arbeit effektiver zu gestalten. Ungeachtet der jetzigen Entscheidung wird die Landesregierung sich mit den Kommunen und ihren Spitzenverbänden über Möglichkeiten, die Rahmenbedingungen für die Arbeit der kommunalen Vertretungen zu verbessern, auch weiterhin austauschen.

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