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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Verfassungsschutz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017; Fragestunde Nr. 46

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland laut Medienberichten rund 500 sogenannte Gefährder geben soll und es zugleich zahlreiche Objekte gibt, die der salafistischen Szene zugerechnet werden, fragen wir die Landesregierung:

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS) ist eine sog. Verbunddatei von Bund und Ländern unter Federführung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als sog. Zentralstelle. Der Datenaustausch sowie die Datennutzung im NADIS-Verbund sind im Bundesverfassungsschutzgesetz geregelt und richten sich nach §§ 5 und 6 BVerfSchG. Auch die technische Verantwortung liegt beim BfV. Die technische Ausstattung des Verfassungsschutzes in Niedersachsen entspricht dem Standard aller Länder.

1. Über welche technischen und rechtlich zulässigen Möglichkeiten verfügt der Verfassungsschutz, um Lichtbilder von Personen automatisiert mit dem Datenbestand im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) abzugleichen?

Maßgeblich für die Datenübermittlung und -nutzung zwischen den am NADIS-Verbund beteiligten Verfassungsschutzbehörden ist § 6 BVerfSchG. Danach übermitteln sich die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen. Nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG wird NADIS als gemeinsame Datei genutzt, die diesen Datenaustausch sowie die automatisierte Datennutzung ermöglicht. Zur Durchführung eines Lichtbildabgleiches verfügt NADIS über die Funktion einer biometrischen Recherche und ermöglicht hierüber den Abgleich eines Lichtbildes mit dem bereits in NADIS gespeicherten Lichtbildbestand.

2. Über welche technischen und rechtlich zulässigen Möglichkeiten verfügt der niedersächsische Verfassungsschutz, um Lichtbilder von bestimmten Personen, insbesondere Gefährdern, automatisiert mit dem von ihm im Rahmen von Überwachungs- oder Observierungsmaßnahmen durch Fotografie oder Videografie gewonnenen Bildmaterial abzugleichen?

Für diese Art der Datennutzung besteht in Niedersachsen mit §§ 26 und 27 NVerfSchG eine Rechtsgrundlage. Gemäß § 7 Abs. 2 NDSG sind der Eingriffsintensität entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtmäßige Datenverarbeitung sicherzustellen. Mit der von NADIS bereitgestellten biometrischen Recherche können grundsätzlich auch Bilder aus Überwachungs- oder Observationsmaßnahmen mit den Lichtbildern von Personen, die bereits in NADIS gespeichert sind, abgeglichen werden.

3. Welche praxistauglichen technischen Möglichkeiten sind der Landesregierung für eine automatisierte Bilderkennung bekannt?

Technisch gesehen wäre unter Bilderkennung die Gesichtserkennung zu verstehen, welche zu den biometrischen Verfahren zählt. Zurzeit gilt im Bereich der interoperablen Zwecke, z. B. bei der Verwendung in elektronischen Pässen, der internationale Standard ISO/IEC 19794-5. Hierbei kann eine hohe Erkennungsrate durch seine detaillierten Spezifikationen hinsichtlich Bildinhalt und Aufnahmetechnik erreicht werden.

Durch die nachhaltige Entwicklung der Verfahren zur Gesichtserkennung ist die Fehlerhäufigkeit inzwischen sehr gering, sofern es sich um qualitativ ausreichende Bilder handelt, auf denen eine ausreichende Anzahl von biometrischen Merkmalen zu erkennen ist. Unterstützt wird dieser Fortschritt durch die Fähigkeit der Computer – entsprechende Algorithmen vorausgesetzt – zum maschinellen Lernen, so dass die Erkennung auch bei weniger gutem Bildmaterial immer besser funktioniert.

Auf Bundesebene wird die Erprobung von Techniken zur automatisierten Gesichtskennung (sog. Intelligente Videoüberwachung) zunächst an Bahnhöfen und Flughäfen vorangetrieben. Aber auch weitere öffentliche Orte, die privatrechtlich betrieben werden – etwa Einkaufszentren, Sportstätten, Parkplätze – sind im Gespräch. Wann die Technik dort tatsächlich genutzt werden kann ist aber noch offen, da hier zu gegebener Zeit auch noch die Datenschutzbehörden der Länder beteiligt werden müssen.

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erstellt am:
03.02.2017

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