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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Verbot von Koranverteilaktionen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017; Fragestunde Nr. 53

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode, Christian Grascha, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

In einem neuen Erlass des Innenministeriums bezüglich des Verbots von Koranverteilaktionen wurde auf die notwendige Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) hingewiesen. Angaben zur inhaltlichen Änderung sowie zum Zeitplan wurden dagegen nicht genannt. Ferner bezieht sich der Erlass nur auf stationäre genehmigungspflichtige Verteilstände. Dagegen werden mobile nicht genehmigungspflichtige Verteilaktionen ( „Street-Dawa“) davon nicht erfasst. Seit September 2015 fanden alleine in Hannover ca. 170 der „Street-Dawa“ Verteilaktionen statt (Drucksache 17/6646: Antwort auf eine Anfrage non Abgeordneten der FDP-Fraktion).

1. Wann kann mit der entsprechenden Änderung des NStrG gerechnet werden?

Der Gesetzentwurf wird derzeit erstellt. Die parlamentarische Behandlung des Gesetzes wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte erfolgen.

2. Welche inhaltlichen Änderungen sollen beim NStrG konkret vorgenommen wer- den?

Es sollen nach gegenwärtiger Planung

1. die Versagensgründe einer Erlaubnis der Sondernutzung sowie

2. die Zuständigkeitsregelungen im Planfeststellungsverfahren um Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung ergänzt werden.

Ziel ist es, auch zukünftigen Anmeldungen, die der Verbreitung salafistischer Propaganda dienen, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und einer Änderung des NStrG zu begegnen. Nach dem NStrG ist es derzeit noch nicht möglich, wie etwa nach den vergleichbaren Gesetzen der Länder Hamburg, Bremen und Berlin, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, wenn sonstige öffentliche Belange unverhältnismäßig durch salafistische Propaganda beeinträchtigt werden. Eine entsprechende Änderung des NStrG bereitet die Landesregierung gegenwärtig vor.

Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze (Landtagsdrucksache 17/5422) sollen darüber hinaus die Regelungen für Straßenreinigungsgebühren angepasst werden.

3. Welche Möglichkeiten haben die Kommunen, die mobilen Verteilaktionen („Street-Dawa“) zu verbieten?

Mobile Verteilaktionen (sog. „Street Dawas“) fallen nicht unter die Sondernutzung im Sinne des NStrG und sind damit grundsätzlich genehmigungsfrei. Verteilaktionen dieser Art unterfallen dem kommunikativen Gebrauch der Straße und zählen daher zum Gemeingebrauch. Der Gemeingebrauch ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (vgl. § 14 NStrG). Ein Verbot dieser Aktionen kann im Rahmen des Gefahrenabwehrrechtes auf der Grundlage des § 11 Nds. SOG erfolgen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr, d. h. es muss eine Sachlage vorliegen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Wenn dieses Merkmal vorliegt, wäre ein Verbot grundsätzlich möglich.

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erstellt am:
03.02.2017

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