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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Glücksspielstaatsvertrag (Teil 2)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24. November 2016; Fragestunde Nr. 32


Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Christian Dürr, Jörg Bode, Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Marktberichten zufolge hat das Niedersächsische Innenministerium im Auftrag oder in Abstimmung mit den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder eine Aktion mit dem Ziel der Löschung von Glücksspiel-Apps durchgeführt. Demnach soll das Niedersächsische Innenministerium an einen der größten deutschen App-Stores mit dem Hinweis herangetreten sein, über diesen würden rechtswidrige Glücksspiel-Apps zum Download angeboten. Dies habe den Betreiber des App-Stores dazu veranlasst, die vermeintlich rechtswidrigen Apps zu löschen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten. Im Internet können nur der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- und Pferdewetten erlaubt werden; die Veranstaltung oder Vermittlung anderer Glücksspiele wie Geldspielgeräte, Casino- oder Pokerspiele im Internet ist verboten. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben können Glücksspiel-Apps, die eine Echtgeldteilnahme ermöglichen und tatsächliche Gewinne in Aussicht stellen, gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat als Glücksspielaufsichtsbehörde die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung stellte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde fest, dass über den App-Store eines Betreibers verschiedene Apps zum Download angeboten und beworben wurden, mit deren Hilfe die direkte Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel in Deutschland ermöglicht bzw. mit deren Hilfe Glücksspielangebote im Internet beworben wurden. In einem ersten Schritt nahm das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 23. Mai 2016 im Auftrag der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder Kontakt zu dem App-Store-Betreiber auf. Der App-Store-Betreiber wurde allgemein über die Rechtslage informiert und um eine Überprüfung der App-Store-Inhalte gebeten. Der App-Store-Betreiber erklärte hierauf seine grundsätzliche Bereitschaft, unerlaubte Glücksspiel-Apps aus dem deutschen App-Store zu entfernen und bat um Hinweise auf konkrete Rechtsverletzungen.

Das weitere Vorgehen erfolgte anschließend wieder durch jedes Land einzeln nach eigenem Ermessen. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport benannte zwei Apps, gegen deren Glücksspielangebote es bereits nach Maßgabe der zwischen den Ländern vereinbarten Arbeitsverteilung beim Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags vorgeht. Es handelte sich um eine App zur Zweitlotterieteilnahme und eine Pokerspiel-App. Beide Apps sind nach dem Glücksspielstaatsvertrag im Internet nicht erlaubnisfähig. Bei Zweitlotterien werden entgeltlich Wetten bei Drittanbietern auf die Ziehungsergebnisse deutscher und ausländischer Lotterien (z. B. 6 aus 49) abgeschlossen, ohne dass jedoch hiermit die Teilnahme an der jeweiligen Lotterie und ein Gewinnauszahlungsanspruch gegenüber den Lotterieveranstaltern verbunden wären. Poker ist in den gängigen Ausprägungen ebenfalls als Glücksspiel einzustufen.

Eine hoheitliche Aufforderung, die beiden Apps zu entfernen, ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 04. Juli 2016 teilte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport dem App-Store-Betreiber mit, dass hinsichtlich der zwei ausgewählten Glücksspiel-Apps zu besorgen sei, dass hierüber unerlaubtes öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt sowie beworben werde, und bat den App-Store-Betreiber nach Maßgabe der für Diensteanbieter von Telemedien geltenden Vorschriften um rechtliche Überprüfung dieser Apps in eigener Zuständigkeit. Es wurde ausdrücklich betont, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Angelegenheit ohne behördliche Anordnung erledigen wolle. Der App-Store-Betreiber ging diesem Hinweis auf eine Rechtsverletzung nach und teilte nach Prüfung mit, die beiden Apps aus dem an deutsche Kundinnen und Kunden gerichteten App-Store entfernt zu haben.

Der vom Anbieter der Zweitlotterie-App gegen die Mitteilung eingelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt. Über die Beschwerde und die Klage ist noch nicht entschieden.

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist eine Aufforderung an App-Store-Betreiber, Angebote zu entfernen, zulässig?

Diese Mitteilung erfolgte aufgrund der staatsvertraglichen Verpflichtung der Glücksspielaufsicht darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür unterbleibt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV).

2. Auf wessen Anweisung oder Beschluss hin wurde diese Maßnahme ergriffen?

Siehe Vorbemerkungen.

3. Aufgrund welcher Tatsachen sind die benannten Apps (bitte u. a. Namen der Apps aufführen) jeweils rechtswidrig, und wer hat dies abschließend festgestellt?

Von einer Nennung der Namen der Apps wird zunächst abgesehen. Die behördliche Maßnahme ist Gegenstand laufender Gerichtsverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Insoweit wäre zu besorgen, dass durch die Beantwortung der Frage und nachfolgende Veröffentlichung möglicherweise schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden könnten. Um dem parlamentarischen Informationsrecht gleichwohl zur Geltung zu verhelfen, wird auf die Möglichkeit verwiesen, die Namen der Apps in vertraulicher Form, z. B. durch Unterrichtung im Rahmen einer Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport, zu beantworten. Im Übrigen siehe die Vorbemerkung.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.11.2016

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