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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Verfahrensbeschreibungen der SKB-Dateien

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24. November 2016; Fragestunde Nr. 45


Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode und Dr. Marco Genthe (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Bereits in der Drucksache 17/4279 erklärte die Landesregierung auf Anfrage der FDP-Fraktion: „Die aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) seit 2002 errichteten örtlichen SKB-Arbeitsdateien sind keineswegs ‚Geheimdateien‘. Zu diesen Dateien wurden, wie in § 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ausdrücklich vorgesehen, vor Aufnahme des Betriebes Verfahrensbeschreibungen erstellt, die auch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vorliegen.“

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die fehlende Beteiligung der Landesbeauftragten für den Datenschutz am Standort Hannover in einem Verfahren moniert.

1. Die SKB-Dateien in Niedersachsen wurden zu folgenden Zeitpunkten in Betrieb genommen: Polizeikommissariat Braunschweig-Nord seit 26. August 2002, Hannover-West seit 1. März 2005 und Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt seit 9. Februar 2006. Wann wurden die Verfahrensbeschreibungen jeweils an den damaligen Beauftragten für den Datenschutz übermittelt (mit Datum pro SKB-Datei)?

Dazu wird auf die Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage vom 07. Oktober 2016 verwiesen (LT Drucksache 17/6886).

2. Wusste die Landesregierung vor oder nach dem Landesbeauftragten für den Datenschutz von der Existenz der drei SKB-Dateien?

Dazu wird ebenfalls auf die Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage vom 07. Oktober 2016 verwiesen (LT Drucksache 17/6886).

3. Wurden die behördlichen Datenschutzbeauftragten vor der Errichtung der jeweiligen Dateien eingebunden?

Gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 4 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten über geplante Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. Gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 3 NDSG obliegt den behördlichen Datenschutzbeauftragten auch die Vorabprüfung entsprechender Verfahren.

Der Landesregierung liegen keine Hinweise dazu vor, dass die Datenschutzbeauftragten der Polizeidirektionen Braunschweig bzw. Hannover in den Jahren 2002, 2005 und 2006 den zuvor genannten Aufgaben nicht nachgekommen sind.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.11.2016

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