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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Göttinger Gefährdern (Teil 2)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. März 2017; Fragestunde Nr. 29

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Christian Grascha, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Christian Dürr und Jan-Christoph Oetjen (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Das Land Niedersachsen will die beiden wegen dringenden Terrorverdachtes festgenommenen Männer aus Göttingen abschieben. Sie wurden dafür bereits in die Abschiebehaft am Flughafen Hannover-Langenhagen verlegt. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete in ihrer Printausgabe vom 18. Februar 2017 entsprechend. Rechtgrundlage dafür soll § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sein. Bei den beiden Männern wurden scharf gemachte Schusswaffen, Munition und Flaggen des Islamischen Staates bei der polizeilichen Durchsuchung gefunden. Die beiden Männer können binnen sieben Tagen bei Bundesverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Die beiden Heimatländer der Männer, Algerien und Nigeria, sollen als kooperativ bezüglich der Aufnahme der beiden eingeschätzt werden. Gültige Ausreisedokumente liegen den Behörden vor.

1. Warum ist gegen die beiden Gefährder nicht die Anordnung der Untersuchungshaft nach der Strafprozessordnung beantragt worden?

Die Anordnung nach § 58 a AufenthG erfolgt auf dem Gebiet des Ausländerrechts, nicht des Strafrechts bzw. Strafprozessrechts. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt nach der Strafprozessordnung voraus, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und zudem ein Haftgrund besteht (§ 112 StPO). Diese Voraussetzungen lagen nach staatsanwaltlicher Prüfung bei den beiden Gefährdern nicht vor.

2. Aufgrund welcher Erkenntnisse werden Algerien und Nigeria als so kooperativ eingestuft, dass die beiden Gefährder zurückgenommen werden?

Beide Personen sind im Besitz eines Nationalpasses des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ein gültiger Pass, den der Staat seinen Angehörigen ausstellt, beinhaltet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Besitzer Staatsangehöriger des ausstellenden Staates ist und somit dessen Rückkehrberechtigung besitzt.

3. Wurde mit Algerien und Nigeria bereits Kontakt bezüglich einer Aufnahme der beiden aufgenommen?

Wenn der Termin für eine Abschiebung anberaumt ist, werden dem Herkunftsstaat die Personendaten der rückzuführenden Personen übermittelt.

Eine Kontaktaufnahme bereits im Vorfeld erfolgt in den Fällen, in denen die Rückzuführenden nicht im Besitz eines Nationalpasses sind, durch die Beantragung von Passersatzpapieren bei der jeweiligen Auslandsvertretung. In den in Rede stehenden Fällen ist es allerdings nicht erforderlich Passersatzpapiere zu beantragen, da Nationalpässe vorliegen, mit denen eine Rückführung vollzogen werden kann.

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erstellt am:
03.03.2017

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