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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Göttinger Gefährdern (Teil 1)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. März 2017; Fragestunde Nr. 28

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Christian Grascha, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe, Christian Dürr und Jan-Christoph Oetjen (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Land Niedersachsen will die beiden wegen dringenden Terrorverdachtes festgenommenen Männer aus Göttingen abschieben. Sie wurden dafür bereits in die Abschiebehaft am Flughafen Hannover-Langenhagen verlegt. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete in ihrer Printausgabe vom 18. Februar 2017 entsprechend. Rechtgrundlage dafür soll § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sein. Bei den beiden Männern wurden scharf gemachte Schusswaffen, Munition und Flaggen des Islamischen Staates bei der polizeilichen Durchsuchung gefunden. Die beiden Männer können binnen sieben Tagen beim Bundesverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß § 58 a AufenthG kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen werden. Die Abschiebungsanordnung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat auf dieser Grundlage Abschiebungsanordnungen gegen die zwei Gefährder erlassen, die in der 6. Kalenderwoche in Göttingen von der Polizei in Gewahrsam genommen wurden.

Gegen die Abschiebungsanordnungen können die Betroffenen in erster und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht um Rechtsschutz nachsuchen.

1. Welche Tatsachen liegen der Abschiebungsanordnung gem. § 58 a AufenthG zugrunde, aus denen sich eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ergibt?

Die vorliegenden sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse und die Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhang mit den Durchsuchungen erzielt werden konnten, begründen die Annahme einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr. Die für den Erlass der Abschiebungsanordnungen entscheidungserheblichen Tatsachen sind in aller Ausführlichkeit in den Verfügungen dargestellt und bewertet worden. Es handelt sich um ein laufendes behördliches Verwaltungsverfahren, daher können zu dem weiteren Inhalt keine Ausführungen gemacht werden.

2. Wegen welcher Straftatbestände wird gegen die beiden Gefährder aufgrund welcher tatsächlichen Erkenntnisse ermittelt?

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle, Zentralstelle Terrorismusbekämpfung oder die Staatsanwaltschaft Göttingen, als örtlich zuständige Behörde, führen im Zusammenhang mit den in Göttingen am 8. Februar 2017 durchgeführten präventiv-polizeilichen Maßnahmen keine Ermittlungsverfahren gegen die beiden von der Polizei als Gefährder eingestuften Personen. Die anlässlich der präventiv-polizeilichen Maßnahmen erfolgte Prüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer in die Zuständigkeit der Zentralstelle Terrorismusbekämpfung fallende Straftat, wie die Vorbe-reitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB, ergeben.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle führt jedoch gegen einen der beiden Männer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c StGB, das im Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle zur Bekämpfung des politisch und religiös motivierten Terrorismus - auf der Grundlage gefahrenabwehr-rechtlich erlangter Erkenntnisse aus September 2016 eingeleitet worden und aufgrund der Verlagerung der Zentralstelle von Hannover nach Celle nunmehr seit dem 1. Januar 2017 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle anhängig ist. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Gelder gesammelt hat, mit welchen die Ausreise von Dritten in das syrische Kampfgebiet oder eine mögliche Anschlagsplanung finanziert werden soll. Die Ermittlungen dauern an. Gegen diesen Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zudem ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig.

Gegen den anderen Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Göttingen zwei Ermittlungs-verfahren: Dabei handelt es sich zum einen um ein Verfahren wegen Betruges. Das Ver-fahren wurde infolge der Auswertung eines vom Beschuldigten initiierten Insolvenzver-fahrens eingeleitet. Zum anderen wird gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ermittelt.

3. Sind den beiden Gefährdern Rechtsanwälte zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet worden? Wenn ja, haben diese bereits vorläufigen Rechtsschutz beantragt?

Die von den Abschiebungsanordnungen betroffenen zwei Personen werden anwaltlich vertreten. Gemäß den Anforderungen des § 58 a Absatz 4 Satz 1 AufenthG wurden die Betroffenen in der Abschiebungsanordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihnen unverzüglich die Gelegenheit gegeben wird, mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl Verbindung aufzunehmen.

Beide Betroffene haben Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Presseinformation

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erstellt am:
03.03.2017

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