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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Flüchtlingen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017; Fragestunde Nr. 52

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers und Jan-Christoph Oetjen (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Am 30. Juni 2015 ist das Aufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge, das einen Nachzug von Familienangehörigen nach Deutschland ermöglicht, sofern die hier lebenden Angehörige bereit und in der Lage sind, für den Lebensunterhalt ihrer Familien aufzukommen, in Niedersachsen ausgelaufen. (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2014 - 12230/1-8)

Vorbemerkung der Landesregierung

Auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hatte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) erstmalig am 30. August 2013 eine Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge erlassen, die eine Aufnahme durch ihre in Niedersachsen lebenden Verwandten beantragen.

Dies war aus humanitären Gründen geboten, um über die damaligen humanitären Aufnahmeprogramme für bundesweit insgesamt 20.000 Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien hinaus auch solchen vom Bürgerkrieg in Syrien Betroffenen den Weg zu Einreise und Aufenthalt zu ermöglichen, die über enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Niedersachsen aufenthaltsberechtigten Personen verfügen.

Diese ursprünglich bis zum 28. Februar 2014 geltende Anordnung wurde durch weitere Anordnungen des MI nach § 23 Abs. 1 AufenthG am 3. März 2014 bis zum 30. September 2014 und am 22. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 verlängert.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte für diese Anordnungen jeweils sein gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erforderliches Einvernehmen erteilt. Zur weiteren Verlängerung der Aufnahme hätte seitens des MI eine erneute Anordnung erlassen werden müssen, die wiederum dem Einvernehmen des BMI bedurft hätte.

Seit Mitte des Jahres 2015 erteilte das BMI sein erforderliches Einvernehmen jedoch nur noch mit der Maßgabe einer „vollumfänglichen Kostenübernahme“ durch die Länder. In der Sache bedeutet die Maßgabe, dass die Länder die Kostenlast auch für den Fall zu tragen hätten, dass von der Aufnahme Begünstigte in Deutschland erfolgreich ihre Flüchtlingsanerkennung beantragen und somit gar nicht mehr der Aufnahmeanordnung unterliegen.

Verhandlungen zwischen dem MI und dem Bund mit dem Ziel, das BMI möge im Rahmen seiner Einvernehmenserteilung von dieser Voraussetzung absehen, verliefen leider erfolglos.

Letztlich erteilte das BMI sein Einvernehmen nur mit der Maßgabe, dass Niedersachsen entsprechend haushälterisch Vorsorge leistet und ggf. bei den über die Niedersächsische Aufnahmeanordnung aufgenommenen Personen alle während der gesamten Dauer des Aufenthalts staatlicherseits anfallenden Kosten auskömmlich finanziert.

Bereits haushälterisch waren damit die Voraussetzungen für eine Neuauflage der Aufnahmeanordnung nicht mehr gegeben. Die Niedersächsische Landesregierung hatte zwar Vorsorge für die pauschalierte Übernahme der Krankenkosten getroffen, sich aber nicht veranlasst gesehen, etwaige Erstattungsansprüche des Bundes (für den Fall positiver Asylgesuche und darauf basierender Leistungen des Bundes beispielsweise nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gegenüber den Schutzberechtigen) gleichfalls zu berücksichtigen.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Aufnahmeanordnung ist daher nach dem 30. Juni 2015 nicht mehr verlängert worden.

1. Wieso wurde das Programm nicht verlängert?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

2. Wie viele Personen haben in dem Zeitraum vom 30. August 2013 bis zum 30. Juni 2015 eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, und wie viele Personen sind dadurch nach Niedersachsen gekommen?

In dem genannten Zeitraum wurden für 5.374 Personen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgegeben. Die Zahl der Verpflichtungsgeber wurde statistisch nicht erfasst und ist daher nicht bekannt.

Bis zum 31. August 2015 reisten 3.183 Personen auf diesem Wege ein. Die statistische Erhebung wurde nach Auslaufen der Niedersächsischen Aufnahmeanordnung sowie einer sich anschließenden Nachberichtsberichterstattung zum Stichtag 31. August 2015 eingestellt. Zu denkbaren weiteren Einreisen nach diesem Erfassungsstichtag liegen daher keine näheren Angaben vor.

3. Wie viele syrische Flüchtlinge befinden sich momentan in Niedersachsen?

Der Begriff des Flüchtlings wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für Asylberechtigte und nach der Genfer Flüchtlingskonvention Anerkannte, sondern auch für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel sowie für Asylsuchende und Geduldete verwandt.

Die nachfolgende Aufstellung berücksichtigt daher auch diese Personengruppen und orientiert sich im Wesentlichen an dem jeweiligen Aufenthaltstitel.

Syrische Staatsangehörige mit Flüchtlingsbezug in Niedersachsen am 31.12.2016
Quelle: Ausländerzentralregister, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Personen

a) Aufenthaltserlaubnisse

nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)

11

nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch Bundesministerium des Innern)

20

nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land)

1.031

nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle)

1.214

nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement)

55

nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte)

476

nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention)

24.125

nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte)

8.016

nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse)

432

Summe a)

35.380

b) Niederlassungserlaubnisse

nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
(Asylberechtigte / Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention nach drei Jahren)

1.609

nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
(Resettlement nach drei Jahren)

3

Summe b)

1.612

c) Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende)

12.407

d) Duldung

496

Summe a) bis d)

49.895

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2017

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