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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Identitätsfestellung von Asylbewerbern

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10. März 2016; Fragestunde Nr. 20

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Ansgar Focke und Angelika Jahns (CDU) wie folgt:

1. Bei wie vielen der im Jahre 2015 und bisher im Jahre 2016 als Asylsuchende eingereisten Personen ist die Staatsangehörigkeit ungeklärt?

Im bundesweiten Verteilungssystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wurden für Niedersachsen im Jahr 2015 insgesamt 1.563 Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit erfasst. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 2. März 2016 erfolgte dies bei insgesamt 151 Personen.

2. Wie viele Personen sind im Ausländerzentralregister mit unterschiedlichen oder mehrfachen Identitäten registriert?

Das Ausländerzentralregister wird zentral vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt. Gemäß dortiger Auskunft bietet das Register mit den vorhandenen Einstellungen keine Möglichkeit zur Auswertung der Datensätze bezüglich der Anzahl von Personen mit Mehrfach-Identitäten oder Aliaspersonalien.

3. Was hat die Landesregierung seit ihrem Amtsantritt veranlasst, um die Identitätsfeststellung von Personen zu verbessern, die ohne Ausweispapiere eingereist sind?

Für die Dauer des Asylverfahrens oblag bisher die Identitätsprüfung – von den erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Fällen, in denen Ausländerinnen oder Ausländer bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei um Asyl nachsuchen (vgl. § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes), abgesehen – allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz – BGBl. I S. 130) am 5. Februar 2016 und der Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung – BGBl. I S. 162) am 6. Februar 2016 wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Asyl- und Schutzsuchende künftig nach Möglichkeit bereits beim behördlichen Erstkontakt unabhängig von der Asylantragstellung und damit früher als bisher identifiziert und registriert werden.

Die Daten aller Asyl- und Schutzsuchenden sind unmittelbar nach Ankunft durch das BAMF, die Erstaufnahmeeinrichtungen oder die Ausländerbehörden der Länder in standardisierter Form zu registrieren und es ist auf dieser Grundlage der Ankunftsnachweis auszustellen. Um Mehrfachregistrierungen zu vermeiden, werden sämtliche Datensätze (einschl. der Fingerabdrücke) bundeseinheitlich an zentraler Stelle im Vorgangsbearbeitungssystem des BAMF und im Ausländerzentralregister gespeichert. Die Erstregistrierung erfolgt dann mit Hilfe von sog. Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK). Niedersachsen wird entsprechend der Rolloutplanung des Bundesministeriums des Inneren die PIK im Zeitraum von Mitte April bis Ende Mai erhalten. Sobald dieser Schritt erfolgt ist, können die neuankommenden Asyl- und Schutzsuchenden nach diesem Verfahren registriert werden. Das Personal der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) wird im Bereich der Aufenthaltsbeendigung, zu dem auch die Identitätsklärung gehört, um 50 Prozent verstärkt.

Sofern die Betreffenden auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit vorlegen und diese auch nicht auf andere Art und Weise glaubhaft machen können, obliegt es den kommunalen Ausländerbehörden und der LAB NI zur Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung das im jeweiligen Einzelfall geeignete Mittel zu wählen. Die Mittelauswahl ist dabei von verschiedensten Faktoren abhängig, wie z. B. Art und Umfang der vorliegenden Informationen zur Person, zum persönlichen Umfeld bzw. zu verwandtschaftlichen Beziehungen, der Mitwirkungsbereitschaft der betreffenden Person, aber auch der Mitwirkungsbereitschaft des tatsächlichen oder vermeintlichen Herkunftslandes. Standardmittel, die bei der Identitätsklärung und der Passersatzpapierbeschaffung zum Einsatz kommen können, sind dolmetschergestützte Gespräche bzw. Befragungen der Person zur Biographie, AZR- und VISA-Abfragen, die intensive Auswertung der Ausländerakte, Botschaftsvorführungen, unter Umständen wiederholte Hinweise und Belehrungen zur Passpflicht und den gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowie die Belehrung zur Strafbarkeit. Unter Umständen kommen auch Wohnungsdurchsuchungen und Handyauswertungen oder das Einschalten eines Vertrauensanwaltes über die Deutsche Botschaft im mutmaßlichen Heimatland in Betracht.

Im Übrigen ist es den Ausländerbehörden gestattet, die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehenen Maßnahmen (z. B. Verhängung eines Beschäftigungsverbotes nach § 60a Abs. 6 AufenthG) einzusetzen, um Verstöße gegen die gesetzlichen Mitwirkungspflichten zu sanktionieren. Darüber hinaus stellt die nachweisbare Identitätstäuschung ein unter Strafandrohung stehendes Verhalten (§ 95 Abs. 2 Nummer 2 AufenthG) dar.

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erstellt am:
11.03.2016

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