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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Durchsuchung des DIK Hildesheim (Teil 1)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. August 2016; Fragestunde Nr. 27

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bernd-Carsten Hiebing (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung des Abgeordneten

Am 27. Juli 2016 wurden die Räume des Deutschsprachigen Islamkreises Hildesheim e. V. „DIK“ durchsucht. Innenminister Pistorius sagte in einem Interview mit dem NDR am gleichen Tage, dass die Durchsuchung vorgezogen wurde, nachdem eine hannoversche Zeitung am gleichen Tage von einem drohenden Vereinsverbot berichtet habe.

In einem Interview mit dem NDR sagte Innenminister Pistorius laut einem Bericht auf der Internetseite des NDR vom 28. Juli 2016: „Die Sicherheitsbehörden haben die Moschee schon seit 2013 im Auge. Seit den letzten Monaten haben sich die Ermittlungen verdichtet mit dem Ziel, ein Vereinsverbotsverfahren vorzubereiten. Und in den letzten Wochen hat sich verdichtet, dass wir jetzt zuschlagen können, dass wir jetzt den Versuch unternehmen können, geeignetes Beweismaterial festzustellen und sicherzustellen. Das ist dann am Montag mit einem Beschlussantrag an das Verwaltungsgericht gegangen. Gestern ist die Maßnahme gelaufen, leider erschien gestern Morgen ein Zeitungsartikel zu dem Thema, was die Maßnahme sicherlich nicht erleichtert hat. (…)

Aber zum Beispiel auch der Anruf bei der DIK durch die Zeitung ist natürlich entsprechend aufgescheucht worden. Und wir wissen natürlich nicht, welche genaue Wirkung das am Ende hatte.“ (Wortwörtlich transkribiert nach: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Wir-werden-eine-Anzeige-gegen-unbekannt-stellen,salafisten342.html)

In dem Interview kündigt er weiterhin die Erstattung einer Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Geheimnisverrates an.

In einem Beitrag des NDR-Magazins „Hallo Niedersachsen“ vom 28. Juli 2016 wird über die Durchsuchung mit Aufnahmen berichtet, in denen Polizeikräfte die Türen des Islamkreises mit Rammen öffnen und mit der Durchsuchung beginnen. Im gleichen Bericht werden Aufnahmen von Gesprächen mit Bewohnern des Viertels, in dem auch der Islamkreis beheimatet ist, gezeigt. Befragt wird dabei auch der SPD-Landtagsabgeordnete Lynack aus Hildesheim. Diese Aufnahmen wurden offensichtlich bereits vor der Durchsuchung gedreht.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der „Deutschsprachige Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK) steht seit längerer Zeit im Visier der Sicherheitsbehörden. Er wird bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde seit 2012 als Beobachtungsobjekt „Salafistische Bestrebungen“ geführt.

Es handelt sich beim DIK um einen Verein, der sich zu einem Schwerpunkt der salafistischen Betätigungen in Niedersachsen entwickelt hat. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz gegen den DIK eingeleitet, da der Anfangsverdacht für das Vorliegen der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz bejaht wurde. Es besteht der Verdacht, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft.

Auf Veranlassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport fand am
27. Juli 2016 eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des DIK in Hildesheim statt. In die Durchsuchungsmaßnahmen waren auch die Wohnungen von insgesamt 8 Vorstandsmitgliedern einschließlich mutmaßlicher Hintermänner des Vereins einbezogen. Grundlage für die Durchsuchungen war eine richterliche Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Juli 2016. Ziel der Maßnahme war das Auffinden von Beweismitteln, die im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens von Bedeutung sein können.

Insgesamt wurden Mobiltelefone, PC, Laptops, Festplatten, eine größere Anzahl von Speichermedien, Schriftstücke und Dokumente sowie Bargeld sichergestellt.

Das Beweismaterial wird zurzeit ausgewertet. Das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

1. Warum wurde der DIK Hildesheim nicht bereits früher durchsucht, wenn nach Aussage des Innenministers bereits seit mehreren Wochen die Aussicht bestand, geeignetes Beweismaterial für ein Verbot sicherzustellen?

Es handelt sich um ein komplexes vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren. Nachdem sich die Verdachtsgründe hinreichend verdichtet hatten, musste ein umfangreicher Durchsuchungsantrag erstellt, begründet und gerichtsverwertbar belegt werden. Anschließend war das gerichtliche Verfahren abzuwarten.

2. In welchen Monaten sind seit 2013 wie viele Personen, die dem DIK Hildesheim angehören oder nahestehen, in die syrischen und irakischen Kriegsgebiete ausgereist?

Konkrete Erkenntnisse aus dem laufenden vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren können öffentlich nicht mitgeteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung den Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages zur Durchsuchung in vertraulicher Sitzung unterrichten wird.

3. Hält die Landesregierung an der Aussage des Koalitionsvertrages fest, dass keinesfalls Moscheen kontrolliert würden, und wie verträgt sich diese Festlegung mit der Durchsuchung?

Die Landesregierung weist darauf hin, dass bereits seit 2010, also auch von der Vorgängerregierung, keine anlasslosen Kontrollen im Umfeld von Moscheen auf der Grundlage des
§ 12 Abs. 6 Nds. SOG, durchgeführt wurden und auch zukünftig in der Regel nicht mehr zulässig sein sollen. Auf den bereits in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze (Drs. 17/6232) wird insoweit verwiesen. Alle Befugnisse des Gefahrenabwehrgesetzes, der Strafprozessordnung und natürlich auch des Vereinsgesetzes sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbstverständlich auch im Zusammenhang mit Moscheen anwendbar und damit ausreichend.

Vorliegend erfolgten die Durchsuchungen aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Juli 2016 auf der Rechtsgrundlage des § 4 Vereinsgesetz. Es handelt sich nicht um eine anlasslose Kontrolle auf der Grundlage von § 12 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).

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erstellt am:
19.08.2016

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