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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Datenspeicherung beim Verfassungsschutz

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. August 2016; Fragestunde Nr. 30

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jens Nacke, Thomas Adasch, Editha Lorberg und Angelika Jahns (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Im Oktober 2013 setzte Innenminister Pistorius eine „Task Force“ zur Überprüfung des personen-bezogenen Datenbestandes des niedersächsischen Verfassungsschutzes aus der Zeit vor dem Amtsantritt der Landesregierung Anfang 2013 ein. Im Mai 2014 legte diese ihren Bericht vor. Am folgenden Tag sagte Innenminister Pistorius in einer Regierungserklärung zu den Ergebnissen dieser „Task Force“ laut Plenarprotoll vom 14. Mai 2014: „Im Phänomenbereich Islamismus hat die Task-Force die langjährige Speicherung von überschlägig knapp 100 Personen allein wegen regelmäßiger Besuche von Freitagsgebeten - und damit wegen verfassungsrechtlich geschützter Religionsausübung - in extremistisch beeinflussten Moscheen beanstandet.“

Am 20. Januar 2015 sagte Innenminister Pistorius zu den Datenspeicherungen im Verfassungsschutz: „Lassen Sie mich an dieser Stelle, weil es zweimal angesprochen wurde, ein Wort zu den Datenlöschungen beim Verfassungsschutz sagen. Wir haben es mit 1 422 zur Löschung empfohlenen Datensätzen zu tun, davon 980 im Bereich Islamismus und davon wiederum 550 beanstandete, die zu löschen wären. Nach einer vorläufigen Schätzung ist von den beanstandeten 550 Datensätzen ca. die Hälfte, also 275, dem sogenannten Salafismus zuzuordnen. Von diesen 275 Datensätzen wiederum betrafen ca. 200 die Fallkonstellation ‚Onlinestudierende der Islamschule Braunschweig‘. - Das ist der Stand der Dinge. Gelöscht ist noch gar nichts. Alle Datensätze sind vorhanden und gesperrt, meine Damen und Herren.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Die von Innenminister Pistorius eingesetzte Task Force zur Überprüfung des personenbezogenen Datenbestands des Niedersächsischen Verfassungsschutzes legte ihren Abschlussbericht am 13. Mai 2014 vor. In diesem Abschlussbericht wurden unter anderem auch Löschungen aus dem Phänomenbereich Islamismus empfohlen. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass – anders als in der Fragestellung dargestellt – mit dieser Löschempfehlung keineswegs stets die pauschale Bewertung einherging, dass all diese Personenspeicherungen rechtswidrig erfolgten. Wie bereits im Abschlussbericht der Task Force dargelegt waren diese Löschempfehlungen vielmehr in verschiedene Kategorien gegliedert.

Im Phänomenbereich Islamismus beruhte die Löschempfehlung lediglich in acht Fällen auf der Einschätzung, dass die Erstspeicherung des entsprechenden Datensatzes rechtswidrig erfolgte. Die Löschempfehlung korrespondierte insoweit mit der Verpflichtung zur Löschung oder Sperrung des Datensatzes gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG, da die Speicherung unzulässig war.

Die übrigen 541 beanstandeten und zur Löschung empfohlenen Fälle beruhten auf der Bewertung der Task Force, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr erforderlich war. Die Löschempfehlung entspricht der Verpflichtung zur Löschung oder Sperrung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVerfSchG. Die Rechtmäßigkeit der Erstspeicherung der Daten wurde durch eine Löschempfehlung dieser Kategorie nicht in Frage gestellt.

Zu den wesentlichen Fallgruppen, die zu einer derartigen Löschempfehlung geführt haben, zählten unter anderem Speicherungen, die lediglich die regelmäßige Teilnahme an Freitagsgebeten enthielten. Ferner wurden Personenspeicherungen von Online-Studierenden der Islamschule beanstandet, für die kein weiterer Bezug zu Niedersachsen erkennbar war. Sämtliche Löschempfehlungen dieser Fallgruppen beruhten auf der Einschätzung, dass die Speicherung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger erforderlich war. Hinsichtlich der genaueren Erwägungen der Task Force für diese Löschempfehlungen wird auf den Abschlussbericht vom 13. Mai 2014 verwiesen. Der Grund für die Beanstandung war dabei in den meisten Fällen eine zu geringe Erkenntnislage, die eine Aufrechterhaltung der Speicherung nicht gerechtfertigt hätte. In einem Fall wurde die Speicherung vor Erreichung der Volljährigkeit ohne ausreichenden Gewaltbezug festgestellt, d.h. eine rechtswidrige Speicherung.

Zu insgesamt 9 der 549 im Phänomenbereich Islamismus beanstandeten Personenspeicherungen erfolgten nach Abschluss der Arbeit der Task Force erneute Speicherungen. Unter den neun Personen, zu denen erneut Datenspeicherungen erfolgten, befinden sich zwei Personen, deren Speicherung aufgrund regelmäßiger Besuche von Freitagsgebeten in salafistischen Moscheen beanstandet wurde. Onlinestudierende der Islamschule Braunschweig befinden sich nicht unter den erneuten Speicherungen. Ebenso befindet sich keine Person unter den erneuten Datenspeicherungen, die nach Syrien oder in den Irak ausgereist sind.

Die wieder gespeicherten Personen stammen überwiegend aus dem Phänomenbereich des Salafismus, in Einzelfällen aber auch aus der Muslimbruderschaft und der Tablighi Jama´at.

1. Zu wie vielen Personen deren Daten wegen regelmäßiger Besuche von Freitagsgebeten in salafistischen Moscheen laut Aussage des Innenministers rechtswidrig beim Verfassungsschutz gespeichert wurden, wurden inzwischen wieder Daten durch den Verfassungsschutz gespeichert?

Siehe Vorbemerkung

2. Zu wie vielen der 200 Onlinestudierenden der Islamschule Braunschweig, deren Daten laut Aussage des Innenministers rechtswidrig beim Verfassungsschutz gespeichert wurden, wurden inzwischen wieder Daten durch den Verfassungsschutz gespeichert?

Siehe Vorbemerkung

3. Sind Personen, die zu den 550 als rechtswidrig beanstandeten Datensätzen gehören, nach Syrien oder in den Irak ausgereist, um sich salafistischen Gruppen anzuschließen?

Siehe Vorbemerkung

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.08.2016

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