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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Flüchtlingsunterkünften

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017; Fragestunde Nr. 14

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Stephan Siemer (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung des Abgeordneten

Die niedersächsischen Kommunen wurden vom Land im Zuge der Aufnahme von Flüchtlingen in 2015 und 2016 umfassend zur Unterstützung verpflichtet. Im Rahmen der Amtshilfe errichteten die Kommunen schnell und unbürokratisch Unterkünfte für die Unterbringung von Flüchtlingen. Für die Einrichtung der Unterkünfte in Sporthallen, nicht genutzten Verbrauchermärkten etc. wurden zahlreiche sogenannte OSB-Platten, mobile Heizanlagen, Etagenbetten etc. eingesetzt. Mit dem Rückgang der Zahl der ankommenden Flüchtlinge konnte das Land auf die Nutzung zahlreicher solcher Unterkünfte verzichten. Die Kommunen haben den Rückbau veranlasst und weiter verwertbares, nicht mehr benötigtes Material eingelagert. Das Land hat den Landkreisen und Kommunen per Erlass mitgeteilt, dass die zur Errichtung der Unterkünfte eingesetzten Vermögensgegenstände Eigentum des Landes sind.

Nach dem Rückbau der Unterkünfte stehen diese Vermögensgegenstände, also OSB-Platten, mobile Heizungen, Etagenbetten, in großer Zahl zur Verfügung. Diese Gegenstände sind gebraucht und daher wahrscheinlich nur noch mit deutlichen Abschlägen auf den Neuwert zu vermarkten. Werden diese Gegenstände nicht weiter genutzt, müssten sie dauerhaft unter Entstehung weiterer Logistikkosten eingelagert werden. Zahlreiche gemeinnützig arbeitende Vereine und Verbände haben bei Landkreisen und Kommunen angefragt, ob und, wenn ja, zu welchen Konditionen sie derartige Vermögensgegenstände aus dem Rückbau der Flüchtlingsunterkünfte übernehmen könnten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Vor dem Hintergrund der besonderen Flüchtlingssituation im Jahr 2015 haben die niedersächsischen Kommunen das Land Niedersachsen bei der Unterbringung von Asylbegehrenden im Wege der Amtshilfe unterstützt. Insgesamt wurden bis zu 14.500 Unterkunftsplätze hergerichtet und betrieben. Dafür wurden in einem nicht unerheblichen Maße auch längerfristig nutzbare Gegenstände (Vermögensgegenstände) wie z. B. Betten, Schränke und Waschmaschinen erworben. Neben der Amtshilfe hatte das Land mit Unterstützung diverser Hilfsorganisationen auch eigene Notunterkünfte für Asylbegehrende eingerichtet. Für diese Unterkünfte wurden ebenfalls zahlreiche Vermögensgenstände beschafft.

Hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände erfolgt ein Eigentumsübergang auf das Land bzw. ein entsprechender Übereignungsanspruch des Landes gemäß §§ 929, 930 BGB im Wege des Durchgangserwerbs, der mit dem Anspruch der Kommunen bzw. der Hilfsorganisationen auf Erstattung der ihnen im Zuge der Beschaffung dieser Gegenstände entstandenen finanziellen Aufwendungen korrespondiert.

Im Zuge des Rückbaus der Notunterkünfte haben Kommunen und Hilfsorganisationen Interesse geäußert, Vermögensgegenstände zu behalten und weiter zu nutzen oder auf die Möglichkeit einer Veräußerung vor Ort hingewiesen. Das Land steht dem nach Prüfung wirtschaftlicher Gesichtspunkte grundsätzlich positiv gegenüber, wobei eine Veräußerung von Vermögensgegenständen des Landes nur in Betracht kommt, wenn die Gegenstände zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 wurde der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtags über das Konzept des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport für eine den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechende, aber auch möglichst verwaltungsökonomische Vorgehensweise bei der Veräußerung entbehrlicher Vermögensgegenstände unterrichtet (auf Vorlage 297 der 134. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 2. November 2016 wird verwiesen).

1. In welchem Umfang hat die Landesregierung ein Inventarverzeichnis über die nicht mehr benötigten Vermögensgegenstände aus dem Rückbau von Flüchtlingsunterkünften erstellt?

Der Rückbau der Amtshilfeunterkünfte und der von den Hilfsorganisationen betriebenen Notunterkünfte ist noch nicht abgeschlossen. Eine Inventarisierung erfolgt gemäß der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

2. Unter welchen Bedingungen und zu welchen Konditionen kann das Land diese nicht mehr benötigte Vermögensgegenstände an gemeinnützig arbeitende Vereine und Verbände bzw. für gemeinnützige Zwecke abgeben?

Die Veräußerung vom Land nicht benötigter Vermögensgegenständen erfolgt entsprechend der Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vom 18. Oktober 2016 nach folgenden Grundsätzen: Für Vermögensgegenstände mit einem ursprünglichen Anschaffungswert unter 1.000 Euro wird zunächst ein pauschaler Restwert von 50 Prozent angesetzt. Unter Berücksichtigung des dem Land ggf. ersparten logistischen, personellen und auch finanziellen Aufwands für Abholung, Inventarisierung, Lagerung und Abverkauf der Gegenstände wird eine Verhandlungsspanne bis hin zu einem Restwert von 30 Prozent für vertretbar gehalten. Handelt es sich um Vermögensgegenstände mit einem ursprünglichen Anschaffungswert von mehr als 1.000 Euro bildet zunächst der bilanzielle Restwert gem. Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Anlage 19 zum Ausführungserlass des MI zur GemHKVO vom
4. Dezember 2006) bzw. die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter des BMF vom 15. Dezember 2000 die Verhandlungsbasis.

Bereits vorliegende Ankaufsangebote werden entsprechend dieser Vorgaben bearbeitet.

3. Wie soll mit solchen Vermögensgegenständen verfahren werden, die durch den Ein- und Rückbau so stark im Wert gemindert sind (z. B. OSB-Platten), dass ein Verkauf nicht oder kaum noch möglich ist?

Erscheint ein Verkauf nicht oder kaum noch möglich, steht das Land wirtschaftlich vertretbaren Angeboten und Anfragen offen gegenüber. Sind Gegenstände als verbraucht anzusehen und zu entsorgen, kommt bei Interesse einer Kommune oder Dritter unter Berücksichtigung der Ersparnis der Entsorgungskosten eine kostenlose Abgabe der Gegenstände in Betracht. Gleiches gilt bei einem allenfalls noch sehr geringen Restwert (z. B. von verbauten OSB-Platten), wenn dem Land durch eine örtliche Lösung Kosten des Abbaus, des Abtransports, der Lagerung und des Abverkaufs nicht entstehen.

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erstellt am:
03.02.2017

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