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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu ausreisepflichtigen Personen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. Februar 2017; Fragestunde Nr. 26

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Editha Lorberg, Angelika Jahns und Thomas Adasch (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Gegenwärtig wird eine umfassende politische Debatte über die Beendigung des Aufenthaltes von ausreisepflichtigen Personen aus nordafrikanischen Staaten geführt. Aus Düsseldorf wird berichtet, dass sich dort eine kriminelle Szene mit Personen aus diesen Staaten gebildet habe.

1. Wie hat sich die Zahl der ausreisepflichtigen Personen aus Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen und Ägypten einschließlich Abschiebungen und freiwilligen Rückreisen im Jahr 2016 entwickelt?

Die nachstehende Übersicht basiert auf der statistischen Aufbereitung der Daten des Ausländerzentralregisters (AZR), die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt wird. Das BAMF übernimmt auch die statistische Aufbereitung der Daten aus dem AZR und stellt den Ländern Auswertungen zur Verfügung.

Zum Stichtag 31. Dezember 2015 lebten in Niedersachsen insgesamt 606 ausreisepflichtige Personen aus den o. g. Herkunftsländern. Bei 452 Personen war der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (Duldung).

Zum Stichtag 31. Dezember 2016 lebten in Niedersachsen insgesamt 878 ausreisepflichtige Personen aus den o. g. Herkunftsländern, dabei war allerdings bei 649 Personen der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (Duldung).

Die genaue Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen kann jedoch nicht beziffert werden, da das AZR nicht danach differenziert, ob bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eingetreten ist. Daher ist bei der verbleibenden Differenz zwischen Ausreisepflichtigen und Geduldeten (154 Personen bzw. 229 Personen) zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen in der Regel die Ausreisepflicht noch nicht vollziehbar ist.


Marokko

Algerien

Tunesien

Libyen

Ägypten

Gesamt

Ausreisepflichtige

Stand 31.12.2015

211

369

21

4

1

606

Duldungen

Stand 31.12.2015

159

273

16

3

1

452


Ausreisepflichtige

Stand 31.12.2016

350

479

35

9

5

878

Duldungen

Stand 31.12.2016

260

353

25

7

4

649

2. Wie viele Personen aus den genannten Staaten sind gegenwärtig ausreisepflichtig und zuvor straffällig geworden?

Bzgl. der Anzahl der Ausreisepflichtigen aus den genannten Staaten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Die für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen unterrichten gem. § 87 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich u. a. über die Einleitung und den Ausgang eines Strafverfahrens.

Statistiken, zu wie vielen gegenwärtig ausreisepflichtigen Personen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – eine solche Mitteilung bei den niedersächsischen Ausländerbehörden eingegangen ist, werden nicht geführt.

3. Was tut die Landesregierung, um die Beendigung des Aufenthaltes von Ausreisepflichtigen aus den genannten Ländern besser durchzusetzen?

Die Zuständigkeit für Aufenthaltsbeendigungen liegt bei den Ausländerbehörden. Diese informieren die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer zunächst über die Optionen und Fördermöglichkeiten einer freiwilligen Ausreise. Wenn diese Angebote von den Betreffenden nicht genutzt werden, sind die Ausländerbehörden gesetzlich verpflichtet, die Abschiebung einzuleiten und zwar unabhängig von dem jeweiligen Herkunftsland. Die nachstehenden Ausführungen sind daher allgemeingültig.

Das Ministerium für Inneres und Sport unterstützt die Ausländerbörden bei der Lösung aufenthaltsrechtlicher Fragestellungen, wenn diese an das Ministerium herangetragen werden oder das Ministerium in anderer Weise davon Kenntnis erhält.

Das Ministerium für Inneres und Sport lädt regelmäßig und anlassbezogen zu Dienstbesprechungen ein. Im Vorfeld erhalten die Ausländerbehörden die Möglichkeit, Tagesordnungspunkte mit ihren Fragen zum Themenkomplex anzumelden. Diese Dienstbesprechungen ermöglichen den Ausländerbehörden neben einem Informationsgewinn und der Erörterung struktureller Probleme auch den Austausch untereinander.

Im Jahr 2016 hat das Ministerium drei Dienstbesprechungen zu Fragen der Rückführung durchgeführt. Die Protokolle dieser Besprechungen haben Erlasscharakter und dienen der Orientierung in der ausländerbehördlichen Praxis.

Die Clearingstelle Passersatzpapierbeschaffung bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen unterstützt die Ausländerbehörden bei der Beschaffung der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Dokumente, gegebenenfalls unter Einschaltung der Organisationseinheit Passersatzpapierbeschaffung der Bundespolizei in Potsdam.

Im Ministerium für Inneres und Sport wurde 2016 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Sicherheitsempfindens eine Arbeitsgruppe „Aufenthaltsrechtliche Behandlung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer“ eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Sicherstellung der Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung bei in besonderem Maße straffällig gewordenen Ausländerinnen und Ausländern. Zielgruppe sind Ausländerinnen und Ausländer, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten oder mit hoher krimineller Energie aufgefallen sind. Zur Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsbeendigung dieses Personenkreises wurden u. a. die Ausländerbehörden aufgefordert, die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Personen zu melden, bei denen bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgesetzt werden konnten. Die Arbeitsgruppe wird bei Einzelfällen begleitend, unterstützend und koordinierend tätig und den Ausländerbehörden bei schwierigen, besonders gelagerten und nicht routinemäßig abzuarbeitenden Fallkonstellationen Hilfestellung bieten, um die Ausschöpfung sämtlicher aufenthaltsrechtlicher Mittel sowie deren erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen.

Des Weiteren werden in der Arbeitsgruppe „Einzelfälle“ (AGE) ausländerrechtliche Einzelfälle mit dem Ziel besprochen, ausländerrechtliche Maßnahmen gegen ausweisungsrelevante Personen zu prüfen. Die dort behandelten Fälle werden sowohl von den Sicherheits- und Polizeibehörden als auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden eingebracht. Ziel der Tätigkeit der AGE ist es – soweit dies aufgrund der Erkenntnislage geboten erscheint –, die zuständige Ausländerbehörde darin zu unterstützen, Ausweisungsverfügungen zu erlassen und Aufenthaltsbeendigungen durchzuführen. Geprüft werden darüber hinaus weitere ausländerrechtliche Maßnahmen wie Überwachungen gem. § 54a AufenthG und die Beschränkung politischer Betätigung nach § 47 AufenthG.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2017

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