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Funkzellenauswertung und „stille SMS“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24.02.2012; Fragestunde Nr. 2


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage der Abgeordneten Kreszentia Flauger und Pia-Beate Zimmermann (LINKE)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

In der Antwort auf eine Anfrage der Abgeordneten Pia-Beate Zimmermann (LINKE) zum Thema „Funkzellenauswertung (FZA) und Versenden ‚stiller SMS’ zur Kriminalitätsbekämpfung“ in der Drs. 16/4411 teilte die Landesregierung mit: „Gesonderte Statistiken zur Häufigkeit der Anwendung dieser Ermittlungsinstrumente werden nicht geführt.“ In der Antwort des Hamburger Senats auf eine Anfrage der Linksfraktion in der Hamburger Bürgerschaft zum gleichen Thema teilte dieser mit: „Für das Versenden der Ortungsimpulse wird eine Software genutzt, die durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen verwaltet wird. Dort können seit dem Jahr 2010 Zahlen über die versandten Ortungsimpulse herausgefiltert werden.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Verwendet auch das Land Niedersachsen für das Versenden der Ortungsimpulse die Software, die durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen verwaltet wird, und, wenn ja, warum kann das Land Niedersachsen dann keine Angabe über die Anzahl der versandten Ortungsimpulse machen?

2. Wenn nein, welche Software verwendet das Land Niedersachsen in diesem Zusammenhang, und warum können keine Angaben über die Anzahl der versandten Ortungsimpulse gemacht werden?

3. Wie viele Anträge haben Polizei und Staatsanwaltschaft auf Überwachung der Telekommunikation aufgrund welcher Sachverhalte und Rechtsgrundlagen in der StPO im Jahr 2010 und im Jahr 2011 bei welchen Gerichten gestellt?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Die Niedersächsische Landesregierung hat in der jüngsten Vergangenheit in ihren Antworten zu den parlamentarischen Anfragen „Funkzellenauswertung im Land Niedersachsen“ (Drs. 16/3876), „Zahl der Funkzellenabfragen und ‚stillen SMS’ in Niedersachsen?“ (Drs. 16/3905) und „Funkzellenauswertung (FZA) und Versenden ‚stiller SMS’ zur Kriminalitätsbekämpfung“ (Drs. 16/4411) sowohl zur Funkzellenauswertung als auch zum Versand von „stillen SMS“ umfassend Stellung genommen. Neben den Antworten zu den rechtlichen Grundlagen sind zugleich Ausführungen im Hinblick auf statistische Erhebungen erfolgt. Funkzellenabfragen und „stille SMS“ dürfen als Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100b Strafprozessordnung (StPO) nur durch das Amtsgericht und in Eilfällen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Polizei verfügt in diesen Fällen über keine eigene Anordnungskompetenz.

Die rechtliche Grundlage für eine Funkzellenabfrage ergibt sich aus § 100g der StPO, der hohe Anforderungen an die Anordnung einer Funkzellenabfrage stellt. Die Maßnahme ist nur zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig und darf nur erfolgen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO). Das bedeutet, dass andere Erfolg versprechende und weniger schwerwiegende Ermittlungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden sein müssen oder von vornherein aussichtslos sind. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Anlasstat und der den Ermittlungen zugrunde liegende Verdacht umso gravierender sein müssen, je größer die Zahl Unbeteiligter ist. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist verfahrensrechtlich durch einen Richtervorbehalt abgesichert. Das Versenden von „stillen SMS“ dient der technischen Unterstützung von Observations- und Fahndungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren. Es handelt sich um ein Hilfsmittel zur Erzeugung von Telekommunikationsverkehrsdaten, auf die zur Strafverfolgung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung unter den Voraussetzungen der §§ 100a, 100g StPO zugegriffen werden darf. Beim Versand von „stillen SMS“ werden SMS ohne Inhalt an ein Mobilfunktelefon gesandt, ohne dass deren Empfang auf dem angewählten Mobilfunktelefon angezeigt wird. Über die hierdurch beim Provider erzeugten Verbindungsdaten kann die Funkzelle, in der sich zum Zeitpunkt der Maßnahme die betroffene Mobilfunkkarte eingebucht hat, und damit der ungefähre Standort des Mobilfunktelefons festgestellt werden. Die Funkzellenauswertung und das Versenden von „stillen SMS“ sind zur Aufklärung der Straftaten bzw. zur Ermittlung des Aufenthaltsortes und der Festnahme von Tatverdächtigen bedeutsame und unverzichtbare Ermittlungsinstrumente. Entsprechende Ermittlungsergebnisse sind jedoch grundsätzlich auf mehrere kumulative Faktoren zurückzuführen und häufig nicht allein auf die Auswertung von Funkzellenabfragen oder das Versenden von „stillen SMS“ zu reduzieren. Der Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung misst die Niedersächsische Landesregierung eine große Bedeutung bei. Auch künftig werden unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen verschiedenste Ermittlungsinstrumente eingesetzt, so etwa auch Funkzellenabfragen und das Versenden von „stillen SMS“, um gerade solche Straftaten aufzuklären, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigen können, und um die Täter dieser Straftaten zu ermitteln. Angaben über die Häufigkeit der Anwendung von Funkzellenabfragen oder zur Anzahl von versandten „stillen SMS“ können aus verwaltungsinternen Gründen nicht gemacht werden. Informationen zur Anzahl von Funkzellenabfragen für den angefragten Zeitraum der Jahre 2010 und 2011 könnten nur durch besonders aufwendige Erhebungen in allen Ermittlungsakten zu Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgen. Zum Instrument der „stillen SMS“ liegen ebenfalls keine statistischen Daten vor. Nähere statistische Informationen zum Einsatz von „stillen SMS“ könnten ebenfalls nur durch besonders aufwändige Erhebungen in allen relevanten, teilweise sehr umfänglichen Ermittlungsakten erfolgen. Selbst aus den in diesen Ermittlungsakten enthaltenen justiziellen Anordnungen würde die genaue Anzahl der tatsächlich gesendeten „stillen SMS“ nicht hervorgehen. Von der ermittlungsführenden Polizeidienststelle werden maximal Anzahl und Intervall der auszusendenden „stillen SMS“ festgelegt. Durch äußerst aufwändige händische Auswertung der Ermittlungsakten könnte nur die Anzahl der maximal versandten „stillen SMS“ entsprechend der eingerichteten Maßnahme ermittelt werden. Diese entspricht indes nicht der tatsächlichen Anzahl der versandten „stillen SMS“, da die Maßnahme bei Eintreten des polizeilichen Ermittlungserfolges unverzüglich beendet wird, weshalb letztlich weniger Signale ausgesandt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung entsprechender Statistiken besteht nicht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Die von dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen verwaltete Software zum Versand von Ortungsimpulsen – darunter wird der Versand von „stillen SMS“ verstanden – wird von Niedersachsen nicht genutzt. Detaillierte Informationen über den technischen Leistungsumfang des von Hamburg genutzten und über Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Systems liegen Niedersachsen nicht vor.

Zu Frage 2:

Die Polizei in Niedersachsen nutzt zum Versenden von „stillen SMS“ den Server eines privaten Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, der jedoch im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage unter Hinweis auf Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung (NV) nicht benannt werden kann. Durch die Erteilung der Auskunft werden schutzwürdige Interessen Dritter verletzt. Der Anbieter, der um Vertraulichkeit gebeten hat, muss mit erheblichen Nachteilen für seine Geschäftstätigkeit und gegebenenfalls auch mit Angriffen auf seine Systeme rechnen, wenn bekannt wird, dass er auch im Bereich der verdeckten polizeilichen Maßnahmen Dienstleistungen erbringt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird insoweit jedoch bei Bedarf in vertraulicher Ausschusssitzung hierüber Auskunft erteilen. Zu den vorhandenen Auswertemöglichkeiten der Software des Leistungsanbieters hat das Landeskriminalamt Niedersachsen für die Beantwortung der vorangegangenen und oben erwähnten Anfragen berichtet. Danach kann durch die zurzeit zum Versand von Ortungsimpulsen genutzte Software die Anzahl von versandten „stillen SMS“ nicht generiert werden. Hierzu wäre eine Veränderung und neue Programmierung der bisher genutzten Software des Leistungsanbieters erforderlich.

Verbindliche Aussagen zu den damit verbundenen Kosten können erst nach Vorliegen einer konkreten Leistungsbeschreibung erfolgen. Nach vorsichtigen Schätzungen würde eine neue Programmierung der Software Kosten in Höhe von etwa 80.000 € verursachen.

Zu Frage 3:

Die Polizei ist nicht befugt, eigene Anträge zu stellen. Sie regt diese allenfalls bei den Staatsanwaltschaften an.

Gesonderte statistische justizielle Erhebungen zu Funkzellenabfragen (§ 100g Abs. 2 S. 2 StPO) und „stillen SMS“ (bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100a StPO) werden in Niedersachsen nicht vorgenommen. Sie sind vom Gesetzgeber auch nicht gefordert. Statistisch erfasst werden die angeordneten Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach den § 100a StPO und die angeordneten Maßnahmen zur Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1 StPO.

Die Länder haben dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordneten Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation detailliert zu berichten. Die Grundlagen der Berichtspflicht sind in § 100b Abs. 5 StPO verankert. In diesen Berichten sind die Anzahl der Verfahren,

  • in denen Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 StPO angeordnet worden sind,
  • die Anzahl der Überwach­ungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsan­ordnungen sowie Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation und
  • die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2 StPO

anzugeben.

Über angeordnete Maßnahmen zur Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1 StPO ist ebenfalls jährlich eine differenzierte Übersicht zu erstellen, in der die

  • Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Nr. 1),
  • die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Abs. 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen,
  • die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2,
  • die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Abs. 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung und
  • die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren,

anzugeben sind.

Darüber hinausgehende Daten werden nicht erhoben. Über die Anzahl von Anträgen von niedersächsischen Staatsanwaltschaften auf Erlass von Anordnungen nach § 100a StPO und § 100g Abs. 1 StPO, die zugrundeliegenden Sachverhalte und die jeweiligen Gerichte, an die Anträge gerichtet worden sind, können daher keine Angaben gemacht werden. Zur Erfüllung der oben genannten Berichtspflichten gegenüber dem Bundesamt für Justiz legen die Generalstaatsanwaltschaften dem Niedersächsischen Justizministerium bis zum 30. April des Folgejahres jeweils für ihren Geschäftsbereich zusammenfassende Jahresübersichten vor.

Der Landesregierung liegen die Statistiken für das Jahr 2011 daher noch nicht vor, weshalb nur die Zahlen für das Jahr 2010 mitgeteilt werden können. Die erwähnte differenzierte Statistik für das Jahr 2010 wird dieser Antwort als Anlage beigefügt.

Presseinformation

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erstellt am:
27.02.2012

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