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Finanzielle Zuwendungen für die Atomindustrie? (Teil 1)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 11.11.2011; Fragestunde Nr. 14


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE)

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Laut Website der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) wurde „zum Gedächtnis an den Präsidenten Hans-Joachim Martini, der von 1962 - 1969 die Bundesanstalt für Bodenforschung - heute BGR - leitete, im Jahre 1987 die Hans-Joachim-Martini-Stiftung eingerichtet“.

Die Hans-Joachim-Martini-Stiftung hat laut Website der BGR ihren Sitz am Standort der BGR im Stilleweg 2 in Hannover.

Weiter hieß es auf der Website der Stiftung, die kürzlich auf Veranlassung der Amtsleitung der BGR abgeschaltet wurde: „Hierin haben Freunde der BGR private Mittel zur Verfügung gestellt, um die geowissenschaftlichen Arbeiten der BGR zu fördern“. Über die Verwendung der Stiftungsgelder entscheide der Stiftungsrat der Hans-Joachim-Martini-Stiftung, der sich aus Vertretern des Kuratoriums der BGR zusammensetze.

Im Kuratorium der BGR sind bzw. waren u. a. die Herren Gerd Grimmig (Vorstand K+S Aktiengesellschaft), Bruno Thomauske (Institut für nuklearen Brennstoffkreislauf), Hermann Krämer (Vorstandsvorsitzender PreussenElektra AG), Alfred Pfeiffer (Vorstandsvorsitzender VIAG AG) und Volkmar Bräuer (Geschäftsführung BGR-Kuratorium) tätig.

Die o. g. Stiftung ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und unterliegt der Stiftungsaufsicht nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz. Nach § 81 BGB muss die Stiftung eine Satzung mit Regelungen über den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands der Stiftung haben.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie hoch war das Stiftungsvermögen der Hans-Joachim-Martini-Stiftung in den Jahren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010?
  2. Wie hoch waren die Auszahlungen für satzungsgemäße Zwecke und für Verwaltungsausgaben jeweils in den Jahren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010?
  3. Welche Personen waren 1988, 1989, 1990, 1991, 2000 und 2010 jeweils im Stiftungsvorstand bzw. im Stiftungsrat?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden (§ 10 Abs. 1 Niedersächsisches Stiftungsgesetz -NStiftG). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Daraus folgernd ist die Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht über die rechtlich selbstständigen, gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts angelegt. Für die Durchführung dieser Aufgabe stellt die Stiftung der Aufsicht die notwendigen Informationen in Form einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung (§ 11 Abs. 3 NStiftG). Die Hans-Joachim-Martini-Stiftung hat diese Berichte regelmäßig erstattet. Die Prüfung ergab keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Stiftung im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet worden wäre

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 NStiftG).

Neben der Pflicht zur Information der Aufsicht gibt es eine Veröffentlichungspflicht nur in Bezug auf das Stiftungsverzeichnis gemäß § 17a NStiftG. Danach sind lediglich der Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift zu veröffentlichen. Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.

Über die genannten Mitteilungspflichten hinaus entscheidet die Stiftung selbst über den Grad der Transparenz ihrer Daten. Die Stiftungsbehörde hat keine rechtliche Möglichkeit, die ihr im Rahmen der Aufsicht bekanntgewordenen Daten öffentlich zu machen. Unter Verweis auf Artikel 24 Abs. 3 Niedersächsische Verfassung kann zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Hans-Joachim-Martini-Stiftung dem Auskunftsverlangens des Fragestellers daher auch nur eingeschränkt Rechnung getragen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1 - 3:

Keine Auskunft möglich, siehe Vorbemerkungen.

Presseinformation

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erstellt am:
14.11.2011

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